(1) 1Gemeinden und Landkreisen werden aus dem Landesausgleichsstock Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt. 2Die Mittel des Landesausgleichsstocks speisen sich aus
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den jährlichen Einnahmen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 29, |
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den kassenmäßig unter Berücksichtigung der Abrechnung nach § 5 nicht in Anspruch genommenen Mitteln des Landesausgleichsstocks aus dem Vorjahr und |
(2)[4] 1Neben Überbrückungshilfen im Sinne des Absatzes 1 sind die Mittel des Landesausgleichsstocks bestimmt für
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die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Bedarfszuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes und von der Rechtsaufsicht genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (§ 53 a ThürKO, § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 [GVBl. S. 381] in der jeweils geltenden Fassung)[5] [Bis 31.12.2021: (§ 53 a der Thüringer Kommunalordnung [ThürKO] in der Fassung vom 28. Januar 2003 [GVBl. S. 41] in der jeweils geltenden Fassung, § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 [GVBl. S. 381] in der jeweils geltenden Fassung)]; |
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den Ausgleich von Härten, die sich in Einzelfällen beim Vollzug dieses Gesetzes ergeben, sowie |
2Nach Satz 1 Nr. 4 können gefördert werden:
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die freiwillige kommunale Zusammenarbeit von in der Regel mindestens drei Gemeinden oder Landkreisen,
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Gutachten, die die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer kommunalen Zusammenarbeit im Sinne der Nummer 1 untersuchen. |
3Eine Förderung nach Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 kann einmalig in Form eines allgemeinen, zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt werden, der höchstens 500.000 Euro beträgt. 4Die Höhe des Zuschusses nach Satz 3 ist insbesondere abhängig von der Einwohnerzahl der an der kommunalen Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden oder Landkreise und von der regionalen Bedeutung der kommunalen Zusammenarbeit. 5Eine Förderung nach Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 kann in Form eines allgemeinen, zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 75 vom Hundert der Honorarkosten einschließlich Nebenkosten für die Erarbeitung des Gutachtens gewährt werden, höchstens jedoch in Höhe von 30.000 Euro. 6Sofern im Anschluss an die Erarbeitung des Gutachtens nach Satz 2 Nr. 2 eine Förderung dieser kommunalen Zusammenarbeit nach Satz 2 Nr. 1 erfolgt, kann nachträglich eine Förderung in Höhe des Eigenanteils der Zuwendungsempfänger an den Honorarkosten für die Erarbeitung des Gutachtens gewährt werden, höchstens jedoch in Höhe von 10.000 Euro. 7Für die Bewilligung einer Förderung nach Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 6 bedarf es eines gemeinsamen, schriftlichen, nicht formgebundenen Antrags aller an der beabsichtigten Zusammenarbeit oder dem Gutachten beteiligten Gemeinden oder Landkreise, der für das jeweils laufende Haushaltsjahr bis spätes...
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