(1) 1Gemeinden und Landkreisen werden aus dem Landesausgleichsstock Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt. 2Die Mittel des Landesausgleichsstocks speisen sich aus

 

1.

den jährlichen Einnahmen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 29,

 

2.

den Einnahmen aus Rückzahlungen von Bedarfszuweisungen sowie ergänzenden Bedarfszuweisungen nach 4 des Thüringer Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Haushalte[1] [Bis 31.12.2020: § 4 des Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetzes] vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung jeweils des laufenden Jahres sowie der vorangegangenen Jahre,

 

3.

den kassenmäßig unter Berücksichtigung der Abrechnung nach § 5 nicht in Anspruch genommenen Mitteln des Landesausgleichsstocks aus dem Vorjahr und

 

4.

aus den im Vorjahr kassenmäßig nicht in Anspruch genommenen und für die Abrechnung nach § 5 verwendeten Mitteln der übrigen Bestandteile der Finanzausgleichsmasse nach § 4. 2Zusätzlich zu den Mitteln nach Satz 2 wird dem Landesausgleichsstock jährlich ein Betrag in Höhe von 55 Millionen Euro[2] [Bis 31.12.2022: von 32 Millionen Euro[3] [Bis 31.12.2019: 47 Millionen Euro] ] zur Verfügung gestellt.

 

(2)[4] 1Neben Überbrückungshilfen im Sinne des Absatzes 1 sind die Mittel des Landesausgleichsstocks bestimmt für

 

1.

die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Bedarfszuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes und von der Rechtsaufsicht genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (§ 53 a ThürKO, § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 [GVBl. S. 381] in der jeweils geltenden Fassung)[5] [Bis 31.12.2021: (§ 53 a der Thüringer Kommunalordnung [ThürKO] in der Fassung vom 28. Januar 2003 [GVBl. S. 41] in der jeweils geltenden Fassung, § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 [GVBl. S. 381] in der jeweils geltenden Fassung)];

 

2.

die Überwindung außergewöhnlicher Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen, soweit diese infolge der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben entstehen sowie besonderen Aufgaben von Gemeinden und Landkreisen Rechnung tragen,

 

3.

den Ausgleich von Härten, die sich in Einzelfällen beim Vollzug dieses Gesetzes ergeben, sowie

 

4.

die Förderung der Bemühungen der Gemeinden und Landkreise, durch kommunale Zusammenarbeit unter den gestiegenen Anforderungen die Aufgaben der Gemeinden und Landkreise ebenso gut wie bisher zu erfüllen oder die Qualität der Aufgabenerfüllung noch zu verbessern; Wirtschaftlichkeitsgrundsätze sind dabei von hervorgehobener Bedeutung.

2Nach Satz 1 Nr. 4 können gefördert werden:

 

1.

die freiwillige kommunale Zusammenarbeit von in der Regel mindestens drei Gemeinden oder Landkreisen,

 

a)

die auf der Grundlage eines Vertrags oder einer Satzung erfolgt,

 

b)

die in einem Aufgabenbereich vorgesehen ist, in dem bisher keiner der Beteiligten miteinander zusammengearbeitet hat,

 

c)

wenn für die Benutzung der durch die freiwillige kommunale Zusammenarbeit betroffenen öffentlichen Einrichtung keine kommunalen Abgaben nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz erhoben werden,

 

d)

die nicht im Zusammenhang mit gemeindlichen Unternehmen nach § 71 Abs. 1 ThürKO steht und

 

e)

die auf eine Dauer von mindestens fünf Jahren gerichtet ist,

 

2.

Gutachten, die die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer kommunalen Zusammenarbeit im Sinne der Nummer 1 untersuchen.

3Eine Förderung nach Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 kann einmalig in Form eines allgemeinen, zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt werden, der höchstens 500.000 Euro beträgt. 4Die Höhe des Zuschusses nach Satz 3 ist insbesondere abhängig von der Einwohnerzahl der an der kommunalen Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden oder Landkreise und von der regionalen Bedeutung der kommunalen Zusammenarbeit. 5Eine Förderung nach Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 kann in Form eines allgemeinen, zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 75 vom Hundert der Honorarkosten einschließlich Nebenkosten für die Erarbeitung des Gutachtens gewährt werden, höchstens jedoch in Höhe von 30.000 Euro. 6Sofern im Anschluss an die Erarbeitung des Gutachtens nach Satz 2 Nr. 2 eine Förderung dieser kommunalen Zusammenarbeit nach Satz 2 Nr. 1 erfolgt, kann nachträglich eine Förderung in Höhe des Eigenanteils der Zuwendungsempfänger an den Honorarkosten für die Erarbeitung des Gutachtens gewährt werden, höchstens jedoch in Höhe von 10.000 Euro. 7Für die Bewilligung einer Förderung nach Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 6 bedarf es eines gemeinsamen, schriftlichen, nicht formgebundenen Antrags aller an der beabsichtigten Zusammenarbeit oder dem Gutachten beteiligten Gemeinden oder Landkreise, der für das jeweils laufende Haushaltsjahr bis spätes...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Beamten Office Baden-Württemberg enthalten. Sie wollen mehr?