(1) Soweit die sonstigen Einnahmen, die sonstigen Erträge oder Einzahlungen eines Landkreises bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung seinen Finanzbedarf nicht decken (Umlagesoll), ist eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (Kreisumlage).

 

(2) 1Die Kreisumlage ist mit einem einheitlichen Hundertsatz (Umlagesatz) der auf die kreisangehörigen Gemeinden entfallenden Umlagegrundlagen zu bemessen. 2Umlagegrundlagen sind

 

1.

die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 11 einschließlich der Zuweisungen nach §§ 7 a und 9 a dieses Gesetzes in der am 17. Februar 2022 geltenden Fassung[1] [Von 2021 bis 2022: den §§ 7 a und 9 a; Bis 31.12.2020: § 7 a] im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre,

 

2.

die Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 10,

 

3.

abzüglich der festgesetzten Finanzausgleichsumlage nach § 29 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre.

3Ist die Summe der Umlagegrundlagen negativ, hat die kreisangehörige Gemeinde einen Erstattungsanspruch.[2]

 

(3) 1Umlagesoll und Umlagesatz sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. 2Vor Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung einschließlich deren Anlagen an den Kreistag sind die kreisangehörigen Gemeinden mit dem Ziel zu beteiligen, einen Überblick über den Finanzbedarf aller kreisangehörigen Gemeinden im Kreisgebiet zu erhalten. 3Im Anschluss hat der Landkreis seinen Finanzbedarf und die Finanzbedarfe der kreisangehörigen Gemeinden hinsichtlich der Höhe des Umlagesolls und des Umlagesatzes gegeneinander abzuwägen; die Abwägungsgründe sind gegenüber dem Kreistag zu dokumentieren.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes sowie zur weiteren Unterstützung der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Angefügt durch Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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