(1) 1Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land Zuweisungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus den Anteilen des Landes aus dem Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), dem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage, den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 FAG sowie den Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft nach § 11 Abs. 5 FAG. 2Im Jahr 2022 sind Einnahmen des Landes infolge der Erhöhung des Umsatzsteueranteils nach Artikel 9 des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlags und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) in Höhe von 49,5 Millionen Euro außer Betracht zu lassen. 3Im Jahr 2023 sind bei den Anteilen des Landes aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer Einnahmen in Höhe von 48,5 Millionen Euro außer Betracht zu lassen.
Vom 01.01.2021 bis 26.10.2022:
(1) Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land Zuweisungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus den Anteilen des Landes aus dem Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), dem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage, den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 FAG sowie den Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft nach § 11 Abs. 5 FAG.
(1) Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land Zuweisungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus den Anteilen des Landes aus dem Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), dem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage und dem Finanzausgleich unter den Ländern einschließlich der Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes, der SonderbedarfsBundesergänzungszuweisungen wegen teilungsbedingter Lasten nach § 11 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes sowie dem Aufkommen aus den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen wegen struktureller Arbeitslosigkeit nach § 11 Abs. 3a des Finanzausgleichsgesetzes.
(2) 1Die Finanzausgleichsmasse wird aus einem Anteil nach dem um eine Sozialbeteiligungskomponente nach Absatz 3 b Satz 1 erweiterten Thüringer Partnerschaftsgrundsatz (FAG-Masse I) und einem Anteil für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis (FAGMasse II) gebildet. 2Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist so zu bemessen, dass diese sowohl die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine finanzielle Mindestausstattung erfüllt als auch einer angemessenen Finanzausstattung entspricht. 3Im Sinne eines Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes sollen sich die Entwicklung
1. |
der eigenen Einnahmen der Kommunen nach Absatz 3 zuzüglich der Zuweisungen aus der FAG-Masse I abzüglich der Sozialbeteiligungskomponente nach Absatz 3 b Satz 1 und |
2. |
der Einnahmen des Landes nach Absatz 1 abzüglich der den Kommunen zufließenden FAG-Masse I zuzüglich der Sozialbeteiligungskomponente nach Absatz 3 b Satz 1 |
gleichmäßig gestalten.
(2) 1Die Finanzausgleichsmasse wird aus einem Anteil nach dem Partnerschaftsgrundsatz (FAG-Masse I) und einem Anteil für den übertragenen Wirkungskreis (FAG-Masse II) gebildet. 2Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist so zu bemessen, dass diese sowohl die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine finanzielle Mindestausstattung erfüllt als auch einer angemessenen Finanzausstattung entspricht. 3Die Entwicklung der eigenen Einnahmen der Kommunen zuzüglich der Zuweisungen aus der FAG-Masse I nach diesem Gesetz und der Einnahmen des Landes abzüglich der den Kommunen zufließenden FAG-Masse I soll sich im Sinne eines Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes gleichmäßig gestalten.
(3) Eigene Einnahmen der Kommunen zur Berechnung der FAG-Masse I sind Rea...