1Die Schlüsselmasse wird wie folgt verwendet:

 

1.

43,9 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und

 

2.

56,1 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte.

Die Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach Satz 1 Nr. 2 setzen sich zusammen aus

 

1.

2Schlüsselzuweisungen für soziale Aufgaben (soziale Kreisschlüsselzuweisungen) mit einem Anteil von 60 vom Hundert an der Schlüsselzuweisung für Kreisaufgaben und

 

2.

Schlüsselzuweisungen für weitere Kreisaufgaben (allgemeine Kreisschlüsselzuweisungen) mit einem Anteil von 40 vom Hundert an der Schlüsselzuweisung für Kreisaufgaben.

[1] § 7 geändert durch Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes sowie zur weiteren Unterstützung der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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