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Gemeindeprüfungsordnung Baden-Württemberg / § 11 Umfang der Prüfung

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(1) Die Prüfung stellt fest, ob

 

1.

die einzelnen Maßnahmen der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung und der Vermögens- und Schuldenverwaltung den von der Gemeinde zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den Verträgen und dienstlichen Regelungen der Gemeinde entsprechen,

 

2.

der Inhalt der Verträge und dienstlichen Regelungen sich im Rahmen der Rechtsvorschriften bewegt und

 

3.

der Jahresabschluss und der Gesamtabschluss mit ihren Bestandteilen und Anlagen vollständig sind und den Formvorschriften entsprechen.

 

(2) Insbesondere ist festzustellen, ob

 

1.

die Bücher ordnungsgemäß angelegt, geführt und abgeschlossen sind,

 

2.

für die Kassengeschäfte die vorgeschriebenen Kassenanordnungen und die übrigen Belege vorliegen und diese danach ordnungsgemäß ausgeführt worden sind,

 

3.

die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen dem Grunde und der Höhe nach den Rechtsvorschriften, Verträgen und dienstlichen Regelungen entsprechen sowie rechtzeitig und vollständig erfasst, in der richtigen zeitlichen und sachlichen Ordnung gebucht und auch im Übrigen ordnungsgemäß abgewickelt worden sind,

 

4.

Forderungen rechtzeitig eingezogen worden sind und die Voraussetzungen für die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass von Ansprüchen vorlagen,

 

5.

das Inventar ordnungsgemäß aufgestellt und die Ansatz- und Bewertungsvorschriften eingehalten worden sind,

 

6.

die Ermittlung und Behandlung der Jahresergebnisse den gesetzlichen Vorschriften entsprechen,

 

7.

die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind und im Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage dargestellt wird,

 

8.

die Konsolidierungsvorschriften bei der Erstellung des Gesamtabschlusses eingehalten worden sind,

 

9.

erforderliche Genehmigungen erteilt, Zustim...

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