(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt führt die überörtliche Prüfung auch durch bei

 

1.

 

a)

den Gemeindeverwaltungsverbänden, denen Gemeinden mit mehr als 4000 Einwohnerinnen und Einwohnern angehören, und

 

b)

den Zweckverbänden und den gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalten, denen jeweils Gemeinden mit mehr als 4000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder Beteiligungsgesellschaften von Gemeinden mit mehr als 4000 Einwohnerinnen und Einwohnern angehören oder die jeweils der Aufsicht des Regierungspräsidiums oder des Innenministeriums unterstehen,

 

2.

dem Kommunalen Versorgungsverband,

 

3.

dem Kommunalverband für Jugend und Soziales,

 

4.

den kommunalen Stiftungen und Anstalten, die von einer Körperschaft verwaltet werden, bei der die Gemeindeprüfungsanstalt die überörtliche Prüfung durchführt,

 

5.

den Regionalverbänden,

 

6.

dem Verband Region Rhein-Neckar,

 

7.

den Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit, bei denen eine mehrheitlich kommunale Beteiligung vorliegt,

 

8.

dem Verband Region Stuttgart und

 

9.

den Nachbarschaftsverbänden.

 

(2) Die Gemeindeprüfungsanstalt ist für die überörtliche Prüfung im Sinne von § 19 auch bei Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform zuständig, an denen in Absatz 1 genannte Körperschaften und Stiftungen beteiligt sind.

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