(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt führt die überörtliche Prüfung auch durch bei
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dem Kommunalen Versorgungsverband, |
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dem Kommunalverband für Jugend und Soziales, |
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den kommunalen Stiftungen und Anstalten, die von einer Körperschaft verwaltet werden, bei der die Gemeindeprüfungsanstalt die überörtliche Prüfung durchführt, |
5. |
den Regionalverbänden, |
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dem Verband Region Rhein-Neckar, |
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den Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit, bei denen eine mehrheitlich kommunale Beteiligung vorliegt, |
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dem Verband Region Stuttgart und |
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den Nachbarschaftsverbänden. |
(2) Die Gemeindeprüfungsanstalt ist für die überörtliche Prüfung im Sinne von § 19 auch bei Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform zuständig, an denen in Absatz 1 genannte Körperschaften und Stiftungen beteiligt sind.
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