(1) Für die Programmprüfung gelten die §§ 2 und 5 entsprechend.

 

(2) 1Wird die Programmprüfung von mehreren Beteiligten veranlasst, ist für die Abwicklung der Prüfung ein Prüfungsadressat (Komm.ONE[1] [Bis 25.06.2020: Datenzentrale, Regionales Rechenzentrum], ansonsten eine Gemeinde, die das Programm einsetzt) zu bestimmen. 2Die Gemeindeprüfungsanstalt leitet den Prüfungsbericht dem Programmanbieter des Datenverarbeitungsverbunds oder der einsetzenden Gemeinde oder, bei mehreren Beteiligten, dem Prüfungsadressaten zu. 3Diese haben die festgestellten Beanstandungen auszuräumen beziehungsweise dies beim Programmhersteller zu veranlassen.

 

(3) 1Die Gemeindeprüfungsanstalt erteilt über den Abschluss des Prüfungsverfahrens ein Testat, welches einen das Prüfungsergebnis konkretisierenden Prüfungsvermerk beinhaltet. 2Das Testat ist allen das Programm anwendenden Gemeinden mitzuteilen. 3Es kann eingeschränkt und mit ergänzenden Bedingungen hinsichtlich des Programmeinsatzes und der Programmanwendung versehen werden. 4Die Einhaltung der Bedingungen ist Gegenstand der Anwendungs- und Programmsicherheitsprüfung nach § 11 Absatz 2 Nummer 16.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 26.06.2020.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Beamten Office Baden-Württemberg enthalten. Sie wollen mehr?