Präambel
Gemäß dem Leitbild der Landesverwaltung Baden-Württemberg versteht sich die Verwaltung des Landes als eine dem Gemeinwohl verpflichtete Dienstleisterin, die an Recht und Gesetz gebunden ist. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schützen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Funktionsfähigkeit und Integrität der Landesverwaltung, haben einen hohen Anspruch an die Qualität ihrer Leistungen, binden die Öffentlichkeit frühzeitig in Verfahren ein und stellen Transparenz her. Die Landesverwaltung kommuniziert verständlich und sicher, achtet auf einen gesetzeskonformen Umgang mit personenbezogenen Daten und fördert die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft und beschränkt ihr Handeln und ihre Regelungen auf das notwendige Maß. Als werteorientierte Arbeitgeberin richtet sich die Landesverwaltung in einer zukunftsorientierten Organisation aus. Die Gemeinsame Anordnung der Ministerien über die Dienstordnung für die Landesverwaltung Baden-Württemberg soll diese Zielsetzungen insbesondere in den aufgeführten Bereichen fördern und unterstützen. Dieser Regelungskatalog ist nicht abschließend, weitere Regelungen für die Landesverwaltung Baden-Württemberg sind zu beachten.
1 Leitlinie Dienstleistung
1.1 Schreiben, Vordrucke
Für Schreiben im amtlichen Schriftverkehr, auch zwischen über- und untergeordneten Behörden, sollen anstelle von "Erlass" die Begriffe "Schreiben" oder "Verfügung" verwendet werden, soweit durch Rechtsvorschrift keine andere Bezeichnung vorgeschrieben ist. Welche Vordrucke verwendet werden, kann jede Behörde in eigener Zuständigkeit für ihren Bereich regeln.
1.2 Zeitfaktor
Schnelle Verwaltungsverfahren bei Genehmigung von Investitionsvorhaben und Infrastrukturprojekten sind ein wichtiger Standortfaktor. Betroffene können erwarten, dass berücksichtigt wird, welche Folgen z.B. die Dauer eines Verwaltungsverfahrens für sie hat.
1.3 Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns
(1) In komplexen, umfangreichen oder aus anderen Gründen besonders schwierigen Fällen kann es angezeigt sein, Lösungen außerhalb der hierarchischen, oft arbeitsteiligen Organisation zu erarbeiten, um schneller zu besseren Ergebnissen zu kommen. Hierfür eignen sich besonders Projektgruppen oder sonstige Formen der Gruppenarbeit.
(2) Gespräche mit Betroffenen geben wichtige Hinweise, wie bestimmte Verfahren oder die öffentliche Verwaltung insgesamt verbessert werden können. Im Einzelfall können gezielte Befragungen hierfür eingesetzt werden.
(3) Der Auftrag, Aufgaben mit den verfügbaren Personal- und Sachmitteln sparsam und wirtschaftlich zu erfüllen, wird häufig zu Zielkonflikten führen. Es gehört mit zu den wichtigsten Aufgaben der Behördenleitung, diese aufzulösen, damit die Beschäftigten ihre Aufgaben sachgerecht erledigen können.
(4) Grundlage sparsamen und wirtschaftlichen Handelns sind vor allem Erkenntnisse über Kosten und Nutzen von Verwaltungsleistungen. Die Behörden stellen daher den Leistungen, die sie erbringen, soweit möglich und zweckmäßig, die Kosten gegenüber. Dazu setzen sie betriebswirtschaftliche Instrumente, z.B. Investitionsrechnung und Wertanalyse, sowie die Kosten- und Leistungsrechnung ein.
1.4 Laufende Aufgabenkritik
Die Behörden überprüfen laufend ihren Aufgabenbestand und die Art der Erledigung und wirken auf eine Optimierung hin. Hierfür ist z.B. der Vergleich mit Leistungen und Kosten anderer Behörden zu suchen und es sind verwaltungswissenschaftliche sowie betriebswirtschaftliche Erkenntnisse sowie die Instrumente des Qualitätsmanagements zu nutzen.
2 Leitlinie Führung und Personalwirtschaft
2.1 Führung
[Vorspann]
Die Behörden der Landesverwaltung wurden durch die Leitlinien für die Führung und Zusammenarbeit vom 30. Oktober 1979 auf den Grundgedanken des kooperativen Führungsstils verpflichtet. Um dies zu gewährleisten, halten sich die Führungskräfte an den folgenden Kernbestand von Regeln.
2.1.1 Aufgaben, Delegation
Weisungen für den Einzelfall sind auf das sachlich Notwendige zu beschränken. Haben Beschäftigte eine Arbeit nach Weisung erledigt, können sie ihre abweichende Auffassung in den Akten festhalten. Weitergehende, z.B. beamtenrechtliche Pflichten (Remonstration) bleiben unberührt.
2.1.2 Zeichnungsrecht
(1) Die Beschäftigten zeichnen die Vorgänge abschließend, die sie ohne sachnotwendige Beteiligung von Vorgesetzten erarbeitet haben.
(2) Vorgesetzte können sich die abschließende Zeichnung in besonderen Einzelfällen vorbehalten. Allgemeine Vorbehalte sind in einer Zeichnungsregelung festzulegen. Behörden mit gleichartigen Aufgaben sollen die Zeichnung nach einheitlichen Maßstäben regeln.
(3) Das Zeichnungsrecht der Beschäftigten kann aus besonderen Gründen, insbesondere während sie sich einarbeiten, vorübergehend eingeschränkt werden.
2.1.3 Kontrolle
Vorgesetzte sind verpflichtet, Art und Umfang der Aufgabenerledigung der Beschäftigten zu beobachten. Umfang und eingesetzte Mittel sind situationsbezogen festzulegen. Die Auswertung muss auf den im Voraus festgelegten und bekannten Arbeitszielen und Maßstäben aufbauen. Die Personalvertretung und die Beauftragte für Chancengleichheit und die Schwerbehindertenvertretung sind – falls erforderlich – zu beteiligen. Kontrollen sollen Leistung und Motivation der Beschäftigten nicht einengen.
2.2 Personalwirtschaft
[Vorspann]
Verantwortun...