§ 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für
1. |
die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, |
2. |
die Richterinnen und Richter des Landes, |
3. |
die Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen des Landes und |
4. |
die Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen. |
2Ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Landes.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen aus dem in Absatz 1 genannten Personenkreis sowie für Anspruchsberechtigte auf Alters- und Hinterbliebenengeld.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Besoldungsanpassung 2017
(1) 1Es erhöhen sich
1. |
um 1,8 Prozent
a) |
die Grundgehaltssätze, |
c) |
der Familienzuschlag einschließlich des Anrechnungsbetrages, |
d) |
die Amtszulagen sowie die Strukturzulage und |
e) |
die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung sowie |
|
2. |
um 35 Euro die Anwärtergrundbeträge. |
2Die Grundgehaltssätze werden mindestens um einen Prozentsatz erhöht, der einem Erhöhungsbetrag von 75 Euro entspricht, jedoch um 0,2 Prozentpunkte vermindert ist.
(2) 1Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für
1. |
die Grundgehaltssätze, die Höchstbeträge für Zuschüsse zum Grundgehalt sowie für festgesetzte Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, |
2. |
die in den Vorbemerkungen der Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435, 3474) in
a) |
Nummern 1 und 2 in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt und |
b) |
Nummer 2b geregelte allgemeine Stellenzulage sowie |
|
3. |
die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter. |
2Für die Grundgehaltssätze in Satz 1 Nummer 1 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Der Erhöhungssatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist nach § 17 Absatz 2 Satz 1 LBesGBW um 0,2 Prozent vermindert.
(4) Die Erhöhung erfolgt zum 1. März 2017.
§ 3 Besoldungsanpassung 2018
(1) Es erhöhen sich
1. |
um 2,675 Prozent
a) |
die Grundgehaltssätze, |
b) |
die Leistungsbezüge, die nach § 38 Absatz 3 oder 5 LBesGBW an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen, |
c) |
der Familienzuschlag einschließlich des Anrechnungsbetrages, |
d) |
die Amtszulagen sowie die Strukturzulage und |
e) |
die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung sowie |
|
2. |
um 35 Euro die Anwärtergrundbeträge. |
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für
1. |
die Grundgehaltssätze, die Höchstbeträge für Zuschüsse zum Grundgehalt sowie für festgesetzte Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, |
2. |
die in den Vorbemerkungen der Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435, 3474) in
a) |
Nummern 1 und 2 in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt und |
b) |
Nummer 2b geregelte allgemeine Stellenzulage sowie |
|
3. |
die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter. |
(3) 1Die Erhöhung erfolgt zum 1. Juli 2018. 2Abweichend von Satz 1 erfolgt die Erhöhung für den Familienzuschlag einschließlich des Anrechnungsbetrages zum 1. März 2018.
§ 4 Versorgungsanpassung 2017
(1) Für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen gilt die Erhöhung nach § 2 für die dort aufgeführten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind.
(2) Die Erhöhung nach § 2 gilt weiterhin entsprechend für
1. |
andere Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, und |
(3) § 19 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) findet bei den Erhöhungen nach Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(4) 1Absatz 3 gilt weder für die Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgeld nach § 64 LBeamtVGBW noch für die Empfängerinnen und Empfänger eines Unterhaltsbeitrags durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung, welcher sich in einem Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmt. 2In den in Satz 1 genannten Fällen werden die der Berechnung zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um den Faktor 0,96 angepasst.
(5) Bei Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen, denen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 bis A 8 des LBesGBW zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. März 2017 um 58,91 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anla...