(1) Trennungsgeldberechtigte nach dieser Verordnung sind

 

1.

Landesbeamtinnen und Landesbeamte, Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und zu diesen Dienstherren abgeordnete Beamtinnen und Beamte und

 

2.

Richterinnen und Richter im Landesdienst und in den Landesdienst abgeordnete Richterinnen und Richter.

 

(2) Anspruch auf Trennungsgeld entsteht aus Anlass der

 

1.

Versetzung aus dienstlichen Gründen,

 

2.

Aufhebung einer Versetzung aus dienstlichen Gründen nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

 

3.

Verlegung der Beschäftigungsbehörde,

 

4.

nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

 

5.

Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes,

 

6.

Abordnung, auch im Rahmen der Ausbildung,

 

7.

Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes,

 

8.

vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

 

9.

vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,

 

10.

Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

 

11.

Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

 

12.

Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses oder der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort, vorbehaltlich der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,

 

13.

Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muss.

 

(3) 1Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn bei Maßnahmen nach Absatz 2 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c LUKG) der neuen Dienststätte liegt. 2Beim Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe kann bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 6 bis 9 auch dann Trennungsgeld gewährt werden, wenn die Wohnung im Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c LUKG) der neuen Dienststätte liegt. 3Das Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe ist von der Dienststelle im Rahmen der personalrechtlichen Verfügung festzustellen.

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