(1) Trennungsgeldberechtigte nach dieser Verordnung sind
2. |
Richterinnen und Richter im Landesdienst und in den Landesdienst abgeordnete Richterinnen und Richter. |
(2) Anspruch auf Trennungsgeld entsteht aus Anlass der
1. |
Versetzung aus dienstlichen Gründen, |
2. |
Aufhebung einer Versetzung aus dienstlichen Gründen nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, |
3. |
Verlegung der Beschäftigungsbehörde, |
4. |
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, |
5. |
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes, |
6. |
Abordnung, auch im Rahmen der Ausbildung, |
7. |
Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes, |
8. |
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, |
9. |
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle, |
10. |
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, |
11. |
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung, |
13. |
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muss. |
(3) 1Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn bei Maßnahmen nach Absatz 2 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c LUKG) der neuen Dienststätte liegt. 2Beim Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe kann bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 6 bis 9 auch dann Trennungsgeld gewährt werden, wenn die Wohnung im Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c LUKG) der neuen Dienststätte liegt. 3Das Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe ist von der Dienststelle im Rahmen der personalrechtlichen Verfügung festzustellen.
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