(1) 1Trennungsgeldberechtigte, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhalten für die ersten sieben Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). 2Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und Zurück mehr als drei Stunden beträgt. 3Sollte das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar sein, kann für die o.g. Zeitgrenzen auch das tatsächliche benutzte Beförderungsmittel zugrunde gelegt werden. 4Auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang von weniger als 24 Stunden Dauer zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.
(2) 1Vom achten Tag wird unter der Voraussetzung, dass eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 gewährt. 2Trennungstagegeld wird nach Beginn der Maßnahme von § 1 Absatz 2 LTGVO längstens für drei Monate gewährt.
(3) 1Als Trennungstagegeld wird für jeden Tag der Anwesenheit am neuen Dienstort ein Betrag in Höhe der Summe der nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. 2Davon ausgenommen sind Urlaubstage und Tage des Arbeitszeitausgleichs sowie Aufenthaltstage in einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung. 3Ebenfalls davon ausgenommen sind allgemein dienstfreie Tage, sofern sie aus den Gründen nach Satz 2 eingeschlossen sind (gefangene Tage). 4Erhalten Trennungsgeldberechtigte ihres Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung, ist das Trennungstagegeld für jede bereitgestellte Mahlzeit um den maßgebenden Sachbezugswert nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu kürzen. 5Das gleiche gilt, wenn Verpflegung von dritter Seite bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattungsfähigen Fahr- und Nebenkosten enthalten ist oder wenn die Trennungsgeldberechtigten ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen.
(4) 1Als Trennungsübernachtungsgeld werden die nachgewiesenen, notwendigen zu zahlenden Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 bezogene, angemessene Unterkunft erstattet. 2Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden und verbrauchsunabhängigen Nebenkosten. 3Erhalten Berechtigte ihres Amtes wegen unentgeltliche Unterkunft, wird ein Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt.
(5) 1Ändert sich der neue Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 für längstens drei Monate, werden nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten der Unterkunft erstattet. 2Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 eine Entschädigung nach § 5 Absatz 1, 3 und 4 gewährt.