(1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Absatz 2 der neue Dienstort nicht ändert.

 

(2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zugesagt ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als vor dem Umzug.

 

(3) 1Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden kann. 2Das gilt nicht, wenn die Trennungsgeldberechtigten auf Grund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleiben.

 

(4) Trennungsgeld steht nur zu, solange Anspruch auf Besoldung besteht.

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