§ 1 Geltungsbereich
(1) Trennungsgeldberechtigte nach dieser Verordnung sind
1. |
Landesbeamtinnen und Landesbeamte, Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und zu diesen Dienstherren abgeordnete Beamtinnen und Beamte und |
2. |
Richterinnen und Richter im Landesdienst und in den Landesdienst abgeordnete Richterinnen und Richter. |
(2) Anspruch auf Trennungsgeld entsteht aus Anlass der
1. |
Versetzung aus dienstlichen Gründen, |
2. |
Aufhebung einer Versetzung aus dienstlichen Gründen nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, |
3. |
Verlegung der Beschäftigungsbehörde, |
4. |
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, |
6. |
Abordnung, auch im Rahmen der Ausbildung, |
8. |
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, |
9. |
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle, |
10. |
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, |
11. |
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung, |
12. |
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses oder der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort, vorbehaltlich der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde, |
13. |
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muss. |
(3) 1Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn bei Maßnahmen nach Absatz 2 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c LUKG) der neuen Dienststätte liegt. 2Beim Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe kann bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 6 bis 9 auch dann Trennungsgeld gewährt werden, wenn die Wohnung im Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c LUKG) der neuen Dienststätte liegt. 3Das Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe ist von der Dienststelle im Rahmen der personalrechtlichen Verfügung festzustellen.
§ 2 Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung
(1) 1Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld zu, wenn Trennungsgeldberechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für sie günstiger, der Maßnahme nach § 1 Absatz 2 uneingeschränkt umzugswillig sind und solange sie wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort und in dessen Einzugsgebiet nicht umziehen können. 2Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich fortwährend um eine Wohnung bemüht und den Umzug nicht durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder aus anderen nicht in Absatz 2 genannten Gründen verzögert. 3Unangemessen ist eine Wohnung, soweit die Zahl der Zimmer die Zahl der nach § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 LUKG berücksichtigungsfähigen Personen um mehr als zwei übersteigt. 4Bei unverheirateten oder nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verpartnerten Trennungsgeldberechtigten ohne Wohnung nach § 10 Absatz 4 LUKG gilt als angemessene Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.
(2) 1Vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist von dem Tag an abzusehen, an dem Trennungsgeldberechtigte aus einem der folgenden Gründe vorübergehend an einem Umzug gehindert sind:
1. |
vorübergehende schwere Erkrankung der trennungsgeldberechtigten Person oder einer zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Person nach § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 LUKG bis zur Dauer von einem Jahr; |
2. |
Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften über den Mutterschutz für die Trennungsgeldberechtigte oder eine zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person nach § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 LUKG; |
3. |
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes nach § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 LUKG bis zum Ende des Schuloder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der vorletzten Jahrgangsstufe einer Schule, so verlängert sich der Zeitraum bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich der Zeitraum bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres; |
4. |
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes nach § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 LUKG bis zur Beendigung der Ausbildung, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann; |
5. |
akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils der trennungsgeldberechtigten Person oder ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten oder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebens... |