§§ 1 - 3 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ausbildungsziel

1Ziel der Ausbildung ist es, nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 der Laufbahnverordnung-Innenministerium Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den gehobenen Verwaltungsdienst geeignet und vielseitig verwendbar sind. 2Die Ausbildung soll durch praktische Arbeit und ein anwendungsbezogenes Studium auf wissenschaftlicher Grundlage gründliche Kenntnisse, Fähigkeiten und die Anwendung von Methoden vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der öffentlichen Verwaltung befähigen. 3Das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge im nationalen, europäischen und internationalen Bereich ist dabei besonders zu fördern; dies umfasst unter anderem auch die Vermittlung interkultureller Kompetenz und Inklusionskompetenz[1].

[1] Eingefügt durch Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst. Anzuwenden ab 01.08.2020.

§ 2 Gliederung der Ausbildung

Die Ausbildung gliedert sich in

 

1.

ein sechsmonatiges Einführungspraktikum und

 

2.

einen Vorbereitungsdienst in Form eines sechs Semester umfassenden Studiums an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl oder an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Hochschulen).

§ 3 Ausbildungsstellen

Ausbildungsstellen sind

 

1.

die Bürgermeisterämter und die Gemeindeverbände, sofern mindestens eine Person mit Laufbahnbefähigung für den höheren oder gehobenen Verwaltungsdienst hauptamtlich beschäftigt wird;

 

2.

privatrechtlich organisierte Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden;

 

3.

für die praktische Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes auch alle[1] Landesbehörden [Bis 29.09.2023: mit Ausnahme der obersten Landesbehörden, der Landesoberbehörden sowie der höheren Sonderbehörden] [2].

[1] Eingefügt durch Verordnung des Innenministeriums zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Anzuwenden ab 30.09.2023.
[2] Gestrichen durch Verordnung des Innenministeriums zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Anzuwenden bis 29.09.2023.

§§ 3a - 11 Abschnitt 2 Zulassung

§ 3a [vom 01.08.2020 bis 29.09.2023]

[1]

§ 3a Antrag auf Zulassung, Studierfähigkeitstest

 

(1) 1Der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung kann nur von Personen gestellt werden, die an einer der Hochschulen an einem schriftlichen oder elektronischen Studierfähigkeitstest teilgenommen und diesen bestanden haben; § 32 ist entsprechend anzuwenden. 2Der Studierfähigkeitstest hat nur für das laufende Auswahlverfahren Geltung; bei Nichtbestehen kann er einmal wiederholt werden.

 

(2) 1Die inhaltliche Ausgestaltung des Studierfähigkeitstests richtet sich nach dem Anforderungsprofil für den gehobenen Verwaltungsdienst. 2Dabei haben die teilnehmenden Personen nachzuweisen, dass sie über eine vertiefte Allgemeinbildung, über logisches, analytisches Denkvermögen und über Fertigkeiten in der deutschen Sprache verfügen, Konzentrationsfähigkeit besitzen und belastbar sind. 3Der Studierfähigkeitstest ist landesweit einheitlich durchzuführen. 4Die Hochschulen regeln die weiteren Einzelheiten zum Inhalt, zum Verfahren und zu den Mindestanforderungen für das Bestehen des Studierfähigkeitstests durch eine gemeinsame Satzung, die insoweit der Zustimmung des Innenministeriums bedarf.

[1] § 3a eingefügt durch Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst. Aufgehoben durch Verordnung des Innenministeriums zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Anzuwenden vom 01.08.2020 bis 29.09.2023.

§ 4 Zulassung zur Ausbildung

 

(1) 1Für die Vergabe von Ausbildungsplätzen setzt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium eine Zulassungszahl fest. 2Die Zulassungszahl bestimmt, wie viele Personen höchstens in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden [1] [Bis 29.09.2023: Bewerberinnen und Bewerber höchstens mit der Ausbildung beginnen ] dürfen.

 

(2)[2] 1Der Zulassungsantrag ist bei der örtlich zu ständigen Hochschule einzureichen. 2Örtlich zu ständig ist

 

1.

die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg für Bewerberinnen und Bewerber mit Hauptwohnsitz in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen oder

 

2.

die Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl für Bewerberinnen und Bewerber mit Hauptwohnsitz in den Regierungsbezirken Karlsruhe und Freiburg.

3Wer keinen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hat, kann die Zulassung wahlweise bei einer der beiden Hochschulen beantragen. 4Die Hochschulen können im gegenseitigen Einvernehmen und in Abstimmung mit der Bewerberin oder dem Bewerber Ausnahmen von der örtlichen Zuständigkeit zulassen.

Bis 29.09.2023:

(2) 1Der Zulassungsantrag ist bei der zuständigen Hochschule einzureichen. 2Örtlich zuständig ist

1.

die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg für Bewerber...

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