§§ 1 - 4 ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes.
§ 2 Laufbahnen
(1) Es werden folgende Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes eingerichtet:
1. |
mittlerer, gehobener und höherer Polizeivollzugsdienst, |
2. |
gehobener wirtschaftskriminalistischer Dienst, |
3. |
gehobener und höherer cyberkriminalistischer Dienst. |
(2) 1Die Laufbahnen nach Absatz 1 Nummer 1 umfassen die Ämter der Schutzpolizei und in den Laufbahnen des gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes zudem die Ämter der Kriminalpolizei. 2Die Laufbahnen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 umfassen die jeweiligen Ämter der Kriminalpolizei.
(3) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter ergeben sich aus der Anlage.
§ 3 Besondere gesundheitliche und körperliche Voraussetzungen
In den Polizeivollzugsdienst darf nur eingestellt werden, wer
1. |
gemäß polizeiärztlicher Feststellung polizeidiensttauglich ist und |
2. |
mindestens 160 cm groß ist; § 8 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (APrO-gPVD) gilt entsprechend. |
§ 4 Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn
Bei wesentlichen Unterschieden in Ausbildungsinhalten, Ausbildungsdauer oder bei Fehlen sonstiger Mindestanforderungen für den Erwerb einer Laufbahnbefähigung nach dieser Verordnung kann das Innenministerium die Laufbahnbefähigung anerkennen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei einem anderen Dienstherrn nach Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens vier Jahre lang überdurchschnittlich erfolgreich vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrgenommen hat, die denjenigen der Laufbahn, in welche die Übernahme erfolgen soll, entsprechen.
§§ 5 - 13 ABSCHNITT 2 Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes
§§ 5 - 6 Unterabschnitt 1 Mittlerer Polizeivollzugsdienst
§ 5 Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst
Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.
§ 6 Probezeit im mittleren Polizeivollzugsdienst
1Die Probezeit dauert abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 2 LBG ein Jahr und sechs Monate. 2Für Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung mit mindestens der Note "gut" bestanden haben, kann die Probezeit bei entsprechender Bewährung bis auf ein Jahr gekürzt werden. 3Die Mindestprobezeit beträgt abweichend von § 19 Absatz 5 Satz 1 LBG ein Jahr.
§§ 7 - 9 Unterabschnitt 2 Gehobener Polizeivollzugsdienst
§ 7 Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst
Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.
§ 8 Probezeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst
1Die Probezeit dauert abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 2 LBG zwei Jahre und sechs Monate. 2Für Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung mit mindestens der Note "gut" bestanden haben, kann die Probezeit bei entsprechender Bewährung bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden. 3Die Mindestprobezeit beträgt abweichend von § 19 Absatz 5 Satz 1 LBG ein Jahr.
§ 9 Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst
(1) 1Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die sich abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 LBG mindestens im ersten Beförderungsamt [Bis 10.03.2024: in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8] befinden, können in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufsteigen, wenn sie
1. |
die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mindestens mit der Note "befriedigend" bestanden, |
2. |
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren im mittleren Polizeivollzugsdienst zurückgelegt, |
3. |
das 39. Lebensjahr oder in entsprechender Anwendung von § 7 Absatz 1 und 2 APrO-gPVD das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet und |
4. |
den Ausbildungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden haben. |
2Die Zulassung zum Ausbildungsdienst für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren auf der Grundlage der spezifischen Anforderungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes voraus. 3Das Auswahlverfahren kann insbesondere in Form von Prüfungen durchgeführt werden. 4Auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen kann eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren getroffen werden. 5Das Nähere regelt das Innenministerium.
(2) 1Das Innenministerium kann aus personalwirtschaftlichen Gründen oder zur Vermeidung einer besonderen Härte Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres zulassen. 2Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 setzen voraus, dass die Laufbahnprüfung mindestens acht Jahre zurückliegt.
(3) 1Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die sich mindestens im zweiten Beförderungsamt [Bis 10.03.2024: in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9] befinden, können abweichend von Absatz 1 in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufsteigen, wenn sie einen entsprechenden Qualifizierungslehrgang der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg erfolgreich abgeschlossen haben. 2Der Qualifizierungslehrgang beinhaltet mindestens eine Präsenzzeit von zwei Wochen und schließt mit einem Leistungsnachweis ab. 3Das Nähere zum Qualifizierungslehrgang regelt die Hochschule für Polizei Bad...