Aerosolpackungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt[2] werden, wenn
1. |
die Aerosolpackung zusätzlich zu den Kennzeichnungen gemäß den Artikeln 8 und 9a sowie dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG mit der Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen ist, wodurch der für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung Verantwortliche bestätigt, dass
und |
2. |
der Text der Etikettierung in deutscher Sprache abgefasst ist. |
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