Verstöße gegen die im Gesetz festgelegten Pflichten sind kein kriminelles Unrecht. Sie werden vielmehr als Ordnungswidrigkeiten behandelt. Die Höhe der jeweils möglichen Geldbuße richtet sich nicht nach § 13 OWiG, sondern unterliegt der besonderen Regelung des ASiG.

Handelt ein Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren behördlichen Anordnung (§ 12 Abs. 1 ASiG) zuwider, kann er mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR (§ 20 Abs. 2 ASiG) belegt werden. Unterlässt der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig die von ihm nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ASiG innerhalb sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstattende Mitteilung an die zuständige Behörde und den zuständigen Unfallversicherungsträger über die Zahl und die Beschäftigungszeit der im Betrieb tätigen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, kann er mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR belegt werden (§ 20 Abs. 2 ASiG). Das Gleiche gilt, wenn er die Mitteilung nicht richtig, nicht rechtzeitig oder auch nicht vollständig macht.

Ordnungswidrigkeiten sind ferner die nach § 13 Abs. 2 Satz 1 ASiG unterlassene, nicht richtige oder nicht vollständig erteilte Auskunft und die entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 ASiG nicht geduldete Besichtigung. Auch hier sind Geldbußen bis zu 500 EUR möglich.

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