Die Bestellung ist ein Vertrag. Er besteht aus einer entsprechenden Erklärung des Arbeitgebers und ihrer Annahme durch den Betriebsarzt. Er bedarf der Schriftform, ein mündlicher Auftrag reicht nicht aus. Das entspricht der Bedeutung des Vorgangs. Damit sollen klare Rechtsbeziehungen sichergestellt und eine eindeutige Beweissituation zwischen den Vertragsparteien gewährleistet werden. Für die Bestellung sieht das Gesetz verschiedene Möglichkeiten vor. Der Arbeitgeber kann einen Betriebsarzt durch Arbeitsvertrag haupt- oder nebenberuflich verpflichten. Der so in den Betrieb eingegliederte Betriebsarzt ist arbeitsrechtlich Arbeitnehmer. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Betriebsrates (§ 9 Abs. 3 ASiG).

Der Arbeitgeber kann aber auch einen freiberuflich tätigen Arzt schriftlich verpflichten, die arbeitsmedizinische Betreuung im Betrieb zu übernehmen. Hier handelt es sich ebenfalls um einen Vertrag, ohne dass der Betriebsarzt in den Betrieb eingegliedert wird. Der Betriebsrat ist auch hier zu hören (§ 9 Abs. 3 ASiG). Schließlich besteht nach § 19 ASiG die Möglichkeit, einen überbetrieblichen Dienst zu verpflichten, sich einer Gemeinschaftseinrichtung, wie etwa einem Werksarztzentrum, zu bedienen. Wie diese zu organisieren sind, bleibt den Interessenten und Betroffenen überlassen. Das Gesetz enthält dazu keine Bestimmungen. So könnten z. B. von mehreren Arbeitgebern, die sich zu diesem Zweck zusammenschließen, Betriebsärztezentren organisiert werden. Auch wenn ein überbetrieblicher Dienst verpflichtet wird, muss er entsprechend § 2 Abs. 1 ASiG schriftlich bestellt werden. Der Betriebsrat ist gem. § 9 Abs. 3 ASiG gleichfalls zu hören.

§ 24 Abs. 1 SGB VII gibt den Berufsgenossenschaften die Möglichkeit, überbetriebliche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste einzurichten. Die Dienste sind allerdings organisatorisch, räumlich und personell von den übrigen Organisationseinheiten der Unfallversicherungsträger zu trennen. Das Nähere soll die Satzung bestimmen.

Die Satzung der Unfallversicherungsträger kann die Unternehmer auch verpflichten, sich einem überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst anzuschließen. Das setzt voraus, dass die Unternehmer innerhalb einer vom Unfallversicherungsträger gesetzten Frist keinen Betriebsarzt und keine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt haben oder der festgelegte Betreuungsumfang nicht ausreicht. Die Unternehmer können davon allerdings befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie ihre Pflichten nach dem ASiG erfüllt haben (§ 24 Abs. 2 SGB VII).

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