Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 ASiG genannten Aufgaben zu übertragen (§ 5 Abs. 1 ASiG). Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind Personen, die für ihre Aufgaben im Arbeitsschutz besonders qualifiziert sind: Sicherheitsingenieure, -techniker und -meister (§ 5 Abs. 1 ASiG). Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen, dass statt eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, eine andere Person bestellt wird, die über die Fachkenntnisse zur Erfüllung der in § 6 ASiG genannten Aufgaben verfügt (§ 7 Abs. 2 ASiG).

3.1 Qualifikation

Nach § 7 Abs. 1 ASiG können nur Personen als Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Der Sicherheitsingenieur muss berechtigt sein, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, und über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Letzteres gilt auch für den Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister. Unter welchen Voraussetzungen jemand die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen darf, ist landesgesetzlich geregelt.

Der Begriff der sicherheitstechnischen Fachkunde wird im Arbeitssicherheitsgesetz nicht näher beschrieben. Präzisiert wird er in § 4 Abs. 1 DGUV V2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit". Demnach darf der Unternehmer nur Personen als Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen, die über die Fachkunde als Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Die sicherheitstechnische Fachkunde kann der Unternehmer als nachgewiesen ansehen, wenn diese Personen den in § 4 DGUV V2 vorgeschriebenen Anforderungen genügen. Danach gilt Folgendes:

3.1.1 Sicherheitsingenieure

Sicherheitsingenieure müssen

  • berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
  • diesen Beruf danach mind. 2 Jahre ausgeübt haben und
  • einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben (§ 4 Abs. 2 DGUV V2).

Die Anforderungen werden auch von Personen erfüllt, die aufgrund ihrer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen, und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben. Als Sicherheitsingenieur kann auch eine Person eingesetzt werden, die über Qualifikationen verfügt, die denen eines Sicherheitsingenieurs gleichzusetzen sind.

3.1.2 Sicherheitstechniker und -meister

Sicherheitstechniker und -meister sind gehobene Fachkräfte, die zwischen Ingenieur und Facharbeiter oder Gesellen stehen. Sie müssen in der Lage sein, technische, insbesondere sicherheitstechnische Aufgaben in der mittleren Führungsebene zu lösen.

Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen an die sicherheitstechnische Fachkunde, wenn sie

  • eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  • danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben und
  • einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstalters mit Erfolg abgeschlossen haben (§ 4 Abs. 4 DGUV V2).

Wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens 4 Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat, erfüllt die Anforderungen ebenfalls.

Sicherheitsmeister erfüllen die Fachkundevoraussetzungen, wenn sie

  • die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  • danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben und
  • einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstalters mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen sind auch erfüllt, wenn eine Person ohne Meisterprüfung mindestens 4 Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war, einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat (§ 4 Abs. 5 DGUV V2).

3.1.3 Fachkräfte ohne sicherheitstechnische Fachkunde

Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber gestatten, auch solche Mitarbeiter als Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, die noch nicht über die sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Arbeitgeber muss sich dann verpflichten, diese Mitarbeiter innerhalb einer bestimmten Frist ausbilden zu lassen (§ 18 ASiG).

3.2 Bestellung

3.2.1 Kriterien

Die Pflicht des Arbeitgebers, Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, hängt von bestimmten Kriterien ab. § 5 Abs. 1 ASiG nennt hier:

  • die Betriebsart und die dami...

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