Dirk Peters, Dr. Josef Sauer
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei ihren arbeitsmedizinischen bzw. sicherheitstechnischen Aufgaben weisungsfrei. Diese Rechtsstellung entspricht ihrer besonderen Funktion. Ein Nichtfachmann kann weder medizinische noch sicherheitstechnische Fragen beurteilen und entscheiden. Das Direktionsrecht des Vorgesetzten, etwa des Vorstands, muss hier aus sachlichen Gründen entfallen.
Allerdings schließt das ein arbeitsrechtliches Unterstellungsverhältnis in den übrigen Bereichen nicht aus. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstehen mit Rücksicht auf ihre speziellen Funktionen dem Leiter des Betriebes unmittelbar. Sind mehrere Betriebsärzte bestellt, untersteht der leitende Betriebsarzt unmittelbar dem Leiter des Betriebes (§ 8 Abs. 2 ASiG). Entsprechendes gilt, wenn mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit eingesetzt sind. Erfahrungsgemäß kann nicht ausgeschlossen werden, dass über Vorschläge zu arbeitsmedizinischen oder sicherheitstechnischen Maßnahmen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter des Betriebs und dem Betriebsarzt oder der Fachkraft entstehen, bei denen eine Verständigung ausgeschlossen ist. Diesen denkbaren Konflikt regelt das Gesetz folgerichtig. In einem solchen Fall kann sich nämlich der Betriebsarzt bzw. die Fachkraft mit seinem Vorschlag unmittelbar an den Arbeitgeber bzw. die Geschäftsführung wenden. Ist ein leitender Betriebsarzt oder Sicherheitsingenieur bestellt, steht diesem das Vorschlagsrecht zu.
Lehnt der Arbeitgeber oder das zuständige Mitglied der Geschäftsführung den Vorschlag ab, ist das dem Betriebsarzt oder Sicherheitsingenieur schriftlich mitzuteilen. Eine einfache Unterrichtung genügt nicht. Die Ablehnung muss begründet werden (§ 8 Abs. 3 ASiG). Der Vorschlagende muss in der Lage sein, sich mit den Überlegungen, die zur Verweigerung der angeregten Maßnahme geführt haben, vertraut zu machen. Da der Betriebsrat bei der Verwirklichung von Arbeitssicherheit und Unfallverhütung beteiligt ist (vgl. § 87 BetrVerfG), muss er eine Abschrift der begründeten Ablehnung erhalten.
Das Unterstellungsverhältnis ist eindeutig. Der Betriebsarzt bzw. Sicherheitsingenieur untersteht grundsätzlich dem Leiter des Betriebs, der seinerseits im Regelfall dem Arbeitgeber verantwortlich ist. Sind mehrere Betriebsärzte oder Fachkräfte vorhanden, ist ihnen zunächst der leitende Betriebsarzt bzw. der leitende Sicherheitsingenieur vorgesetzt, nicht der Betriebsleiter. Der leitende Betriebsarzt oder die leitende Fachkraft ist dem Betriebsleiter unterstellt. Kann über einen Vorschlag keine Einigung mit dem Betriebsleiter erzielt werden, ist der Arbeitgeber unmittelbar zuständig.