Erfüllt der Arbeitgeber seine Pflichten aus dem ASiG, den ergänzenden Rechtsverordnungen oder Unfallverhütungsvorschriften nicht, ist die zuständige Behörde berechtigt (Ermessensentscheidung), im Einzelfall anzuordnen, mit welchen Maßnahmen der Arbeitgeber seinen Pflichten insbesondere hinsichtlich der Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit nachkommen muss (§ 12 ASiG). Wer zuständige Behörde ist, bestimmt Landesrecht. Nach Art. 83 GG führen die Länder grundsätzlich Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, also auch das Arbeitssicherheitsgesetz.

Das Verfahren beim Erlass behördlicher Anordnungen ist festgelegt (§ 12 Abs. 2 bis 4 ASiG). Vor einem Erlass muss der Arbeitgeber gehört werden. Dabei ist mit ihm zu erörtern, welche Maßnahmen geboten sind. Entsprechendes gilt für den Betriebsrat des Unternehmens. Der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung muss die Gelegenheit haben, an der Erörterung mit dem Arbeitgeber teilzunehmen: Er soll im Interesse wirksamer Zusammenarbeit der Arbeitsschutzbehörden Stellung zu der Anordnung nehmen. Die Aufsichtspersonen des beteiligten Unfallversicherungsträgers verfügen über die speziellen technischen Kenntnisse und kennen das ihrer Zuständigkeit unterliegende Unternehmen genau.

Die zuständige Behörde muss dem Arbeitgeber eine angemessene Frist setzen, innerhalb der er die Anordnung ausführt. Der Betriebsrat muss über die gegenüber dem Arbeitgeber getroffenen Anordnungen schriftlich unterrichtet werden.

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