Das ASiG wird nicht angewendet:

  • auf Haushaltungen;
  • auf Seeschifffahrtsunternehmen, soweit diese Kapitäne, Besatzungsmitglieder und sonstige im Rahmen des Schiffsbetriebes an Bord tätige Personen auf Seeschiffen, auch Fischereifahrzeugen und Küstenschiffen, beschäftigen. Für diesen Personenkreis bestehen besondere Vorschriften (Seediensttauglichkeitsverordnung, Krankenfürsorgeverordnung, Unfallverhütungsvorschriften der See-Berufsgenossenschaft), die sie ausreichend schützen.

Soweit das Bergrecht diesem Gesetz gleichwertige Regelungen enthält, gelten diese Spezialvorschriften. Fehlen sie, ist das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit verbindlich (§ 17 ASiG).

Das Gesetz gilt nicht unmittelbar für den Bereich der öffentlichen Verwaltung. In Verwaltungen und Betrieben des Bundes (die zuständigen oberen Bundesbehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich), der Länder der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten (§ 16 ASiG). Es besteht kein Grund, den öffentlichen Arbeitgeber anders als den privaten zu behandeln. Es ist lediglich der Struktur des öffentlichen Dienstes mit seiner Unterteilung – Beamte, Angestellte und Arbeiter – Rechnung zu tragen.

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