Die Auskunftspflicht von Versicherten, Arbeitgebern und Entleihern, von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen und Dritten, ferner von Ärzten, Angehörigen der Heilberufe und Krankenhäusern sowie Rehabilitationseinrichtungen versetzt die Sozialleistungsträger in die Lage, die für die Durchführung der Versicherung und die Erbringung von Leistungen erforderlichen Daten zu erhalten.
Eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht nur auf Verlangen eines Sozialleistungsträgers oder einer Einzugsstelle und auch nur dann, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für dieses Verlangen gegeben sind.
Die Auskunftspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht des zur Auskunft Aufgeforderten. Sie kann nur gegenüber der Stelle, die sie verlangt, erfüllt werden. In der Regel beschränkt sich die Auskunftspflicht auf eine schriftliche Mitteilung an die ersuchende Stelle in freier Form oder das Ausfüllen eines Formblatts und die Rücksendung an die ersuchende Stelle.
Neben der Auskunftspflicht bestehen Meldepflichten (Meldung), Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten. Die Auskunftspflicht ersetzt die Meldepflicht nicht.
Sozialversicherung: Wesentliche Auskunftspflichten für folgende Bereiche sind im Sozialgesetzbuch (SGB) definiert:
- Allgemeine Mitwirkungs-/Auskunftspflichten (trägerübergreifend) § 60 SGB I
- Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende §§ 56 bis 61 SGB II
- Arbeitsförderung §§ 309 bis 320 SGB III
- Meldepflichten (trägerübergreifend) §§ 28a bis 28c und 28o SGB IV
- Gesetzliche Krankenversicherung §§ 294 bis 302 SGB V
- Gesetzliche Rentenversicherung §§ 190 bis 196 SGB VI
- Gesetzliche Unfallversicherung §§ 202, 203 und 208 SGB VII
- Kinder- und Jugendhilfe § 97a SGB VIII
- Soziale Pflegeversicherung §§ 50, 51 und 104 bis 106a SGB XI
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