Auf die zunehmende Beliebtheit, Arbeitsschiedsgerichte einzuschalten, ist bereits hingewiesen worden. Hieraus ergeben sich für das Unternehmen abzuwägende Risiken. In diesem Beitrag kann abschließend nur ein kursorischer Überblick über die Besonderheiten des Verfahrens gegeben werden: Arbeitsstreitigkeiten können zunächst durch eine betriebsinterne Schlichtungskommission oder durch Mediation gelöst werden. Andernfalls sind zwingend die Arbeitsschiedsgerichte anzurufen.[1] Die Antragsfrist für Streitigkeiten beträgt grundsätzlich ein Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Verletzung seiner Rechte erfahren hat oder erfahren musste.[2] Die Arbeitsschiedsgerichte werden durch die Schiedskommissionen für Arbeitsstreitigkeiten gebildet und stehen damit unter der Aufsicht der Arbeitsverwaltung unter Einbeziehung der Gewerkschaften und betrieblichen Arbeitnehmervertretung.[3] Spruchkörper bestehen regelmäßig aus drei, in einfachen Fällen aus einem Schiedsrichter.[4] Eine Wahl der Schiedsrichter durch die Parteien ist nicht möglich.[5] Das Verfahren ist gebührenfrei.[6] Das Schiedsgericht muss zunächst auf die gütliche Einigung der Parteien hinwirken (Schlichtung).[7] Scheitert die Schlichtung, ergeht ein Schiedsspruch. Die gesetzlichen Fristen zu den Verfahrensetappen zielen auf eine Erledigung der Arbeitsrechtsstreitigkeit durch Schiedsspruch innerhalb von drei Monaten ab.[8] In der Praxis mag das häufig nicht gelingen. Rechtsbehelfe gegen Schiedssprüche zu den ordentlichen Gerichten sind insbesondere für den Arbeitgeber nur eingeschränkt möglich.[9] Im Hinblick auf die Aufsicht der Arbeitsschiedsgerichte durch die Arbeitsverwaltung, den politischen Einfluss der Gewerkschaften sowie die eingeschränkten Rechtsbehelfsmöglichkeiten dürfte die Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten im Rahmen der Schlichtung regelmäßig empfehlenswert sein.

[1] Artikel 5 ArbeitsschiedsG.
[2] Artikel 27 ArbeitsschiedsG. Vergleiche § 4 Kündigungsschutzgesetz in Deutschland: Im Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Klagefrist drei Wochen ab Zugang der Kündigung.
[3] Artikel 17, 18, 8 ArbeitsschiedsG.
[4] Artikel 31 ArbeitsschiedsG.
[5] Artikel 32, ArbeitsschiedsG: Die Schiedskommission für Arbeitsstreitigkeiten teilt die Besetzung des Schiedsgerichts allerdings innerhalb von fünf Tagen nach Annahme des Antrags auf das Schiedsverfahren mit. Befangenheitsanträge sind nach Artikel 33 ArbeitsschiedsG möglich.
[6] Artikel 53 ArbeitsschiedsG.
[7] Artikel 42 ArbeitsschiedsG.
[8] 5 Tage Frist für die Entscheidung über die Annahme des Antrags auf Schiedsverfahren (Artikel 29 ArbeitsschiedsG), 5 Tage für die Zustellung der Antragsschrift an die Gegenpartei (Artikel 30 ArbeitsschiedsG), 10 Tage für die Erwiderung durch die Gegenpartei, 5 Tage für die Weiterleitung der Erwiderung an den Antragsteller (Artikel 30 ArbeitsschiedsG), 5 Tage Ladungsfrist zur Verhandlung (Artikel 35 ArbeitsschiedsG), ab Verhandlung 45 Tage plus mögliche 15 Tage Verlängerung bis zum Schiedsspruch (Artikel 43 ArbeitsschiedsG).
[9] Artikel 47 bis 50 ArbeitsschiedsG enthalten Einzelheiten.

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