Prof. Dr. Anja Mengel, Jan Peters
Die Richtlinien zur Teilzeitarbeit und zur Befristung sind in Deutschland durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 umgesetzt worden. Die Teilzeitrichtlinie 97/81/EG vom 15.12.1997 setzt eine Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner über Teilzeitarbeit (RV-Tz) in Kraft. Diese dient dem Ziel, unmittelbare Diskriminierungen von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitarbeitnehmern zu beseitigen (§ 4 RV-Tz). Dabei darf Teilzeitarbeit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG grundsätzlich nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders als Vollzeitarbeit abgegolten werden.
Darüber hinaus soll die Entwicklung der Teilzeitarbeit auf freiwilliger Basis gefördert werden, um dadurch eine moderne und flexible Organisation der Arbeitszeit zu ermöglichen (§ 5 Nr. 3 RV-Tz). Zu diesem Zweck soll etwa der Wechsel von Vollzeit- in Teilzeitarbeitsverhältnisse erleichtert werden. Mit der Normierung eines Anspruchs auf Teilzeit durch Reduzierung der Arbeitszeit in § 8 TzBfG ist der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung aber über Anforderungen der Richtlinie weit hinausgegangen; das Europarecht fordert keinen allgemeinen Anspruch auf Teilzeit. Ein Teilzeitbeschäftigter muss auf seinen Antrag auf Arbeitszeitverlängerung bei Besetzung einer neuen Stelle gemäß § 9 TzBfG bevorzugt werden; andernfalls macht sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig.
Die Richtlinie 1999/70/EG v. 28.6.1999 setzt eine Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner zu befristeten Arbeitsverträgen (RV-Befristung) in Kraft. Diese sieht vor, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer in ihren Arbeitsbedingungen nicht allein wegen ihres befristeten Vertrags schlechter behandelt werden dürfen (Verbot der unmittelbaren Diskriminierung, § 4 RV-Befristung). Überdies regelt § 5 RV-Befristung Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch, vor allem durch sog. Kettenbefristungen. Der unbefristete Arbeitsvertrag soll der Regelfall sein, sodass mindestens eine der in § 5 RV-Befristung vorgesehenen Maßnahmen zur Beschränkung von Befristungsmöglichkeiten durch die Mitgliedstaaten ergriffen werden muss. Dabei hat sich der deutsche Gesetzgeber für ein System der Befristungskontrolle in § 14 TzBfG entschieden, in dem ein Sachgrund für die Befristung vorliegen muss bzw. für die sachgrundlose Befristung eine Höchstdauer gilt.
Der zwischen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP am 24.11.2021 abgeschlossene Koalitionsvertrag sieht vor, dass künftig für mit Sachgrund befristete Arbeitsverhältnisse eine Höchstbefristungsdauer von 6 Jahren gelten soll. Es bleibt abzuwarten, ob die "Ampel-Koalition" die avisierte Änderung tatsächlich umsetzen wird.