Ist die Sicherheitsfachkraft als Arbeitnehmer des Unternehmens beschäftigt, haftet sie – wie andere Arbeitnehmer – nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Externe Sicherheitsfachkräfte beschränken deswegen in ihrem Bestellungsvertrag die Haftung üblicherweise entsprechend.

Der Betriebsarzt haftet für Fahrlässigkeit und Vorsatz.

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