Eine Ordnungswidrigkeit ist eine geringfügige Verletzung der Rechtsregeln. Sie wird mit einer Geldbuße (Bußgeld) geahndet. Der Gesetzgeber sieht es bei leichteren Rechtsverstößen als ausreichend an, nicht mit dem Mittel der Strafe zu reagieren, sondern (nur) mit Bußgeldern. Bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften im berufsgenossenschaftlichen Bereich kann auch die Berufsgenossenschaft auf der Grundlage des SGB VII Bußgelder verhängen.
Ordnungswidrigkeiten
- Bei Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften kann ein Bußgeld im Einzelfall bis zu 10.000 EUR betragen (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 SGB VII).
- Bei Nichterstattung bzw. nicht rechtzeitiger Erstattung von Unfallanzeigen kann ein Bußgeld im Einzelfall bis zu 2.500 EUR betragen (§ 209 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 3 SGB VII).
- Bei Verstößen gegen Einzelanordnungen, das Besichtigungsrecht oder das Probenentnahmerecht des Technischen Aufsichtsbeamten kann ein Bußgeld im Einzelfall bis zu 10.000 EUR betragen (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 3 SGB VII).
Voraussetzung für die Verhängung eines Bußgelds ist immer, dass dem Adressaten Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Adressat eines Bußgeldbescheids können auch juristische Personen sein, d. h. eine AG oder eine GmbH. Dabei kommt es grundsätzlich auf das Handeln des gesetzlichen Organs an, d. h. des Vorstands der AG oder des GmbH-Geschäftsführers.
Verstoß gegen Kontroll- und Überwachungspflichten
Die Erfüllung der dem Fahrzeughalter obliegenden Aufsichts- und Überwachungspflichten (§ 31 Abs. 2 StVZO) für die Einhaltung der aus den §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 1 StVO resultierenden Ladungssicherungsvorschriften setzt auch bei einer wirksamen Delegation nicht nur voraus, dass der Verantwortliche bei der Auswahl und Schulung der Fahrzeugführer die erforderliche Sorgfalt walten lässt und diese mit den notwendigen Unterweisungen versieht. Erforderlich ist auch, dass die Beachtung der Weisungen durch gelegentliche – auch unerwartete – Kontrollen überprüft wird, weil nur so eine auch präventiv wirksame planmäßige Überwachung gewährleistet ist (OLG Bamberg, Beschluss v. 18.12.2017, 3 Ss OWi 1774/17).
Auch Führungskräfte haften
Haftbar, d. h., Adressat eines Bußgeldbescheids kann auch eine Person sein, die vom Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten
- beauftragt ist, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
- ausdrücklich beauftragt ist, in eigener Verantwortung Aufgaben des Betriebsinhabers wahrzunehmen.
Das bedeutet z. B., dass gegen Vorgesetzte, die innerhalb ihres Verantwortungsbereichs die Einhaltung der Regelungen zur Arbeitssicherheit zu gewährleisten haben, bei Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften ein Bußgeldbescheid verhängt werden kann.
Besondere Bedeutung hat im Bereich der Organisationshaftung die Vorschrift des § 130 OWiG:
Zitat
Abs. 1: "Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen".
Abs. 3: "Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße (…)."
Umfang der Aufsichtspflicht
- § 130 OWiG ist zwar vom Wortlaut her auf den Betriebsinhaber beschränkt, über § 9 OWiG können aber auch alle seine Vertreter belangt werden.
- Bei der Verletzung betriebsbezogener Pflichten ist § 130 OWiG lediglich Auffangtatbestand. Er greift nur ein, wenn Handlungen oder das ihnen gleichgestellte Unterlassen der Aufsichtspflichtigen nicht selbst bereits als Verstoß gegen betriebsbezogene Pflichten zu werten sind.
- Das Ausmaß der Aufsichtspflicht gemäß § 130 OWiG hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Aufsichtspflicht soll die Beachtung der bestehenden Gebote und Verbote gewährleisten und muss folglich so ausgeübt werden, dass die betriebsbezogenen Pflichten aller Voraussicht nach eingehalten werden.
- Es gilt der Grundsatz, dass die Kontrollpflicht umso geringer ist, je höher der Mitarbeiter qualifiziert ist. Dennoch kann aus gegebenem Anlass auch die Kontrolle besonders qualifizierter und in der Unternehmenshierarchie hochrangiger Mitarbeiter angezeigt sein. So bestehen gesteigerte Aufsichtsmaßnahmen jedenfalls dann, wenn es im Betrieb bereits zu Unregelmäßigkeiten gekommen oder damit wegen besonderer Umstände zu rechnen ist und wenn wichtige V...