1Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 7 oder eine Straftat nach § 8 bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Compliance Office Online enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen