Zumindest die Einwilligungen, die früher auf passivem Weg eingeholt wurden, z. B. durch Opt-Out-Verfahren, muss man neu beantragen. Die Fachleute empfehlen, den Newsletter-Empfängern gleich die vorgeschriebenen Informationen über die Verwendung der Daten mitzuteilen.[1]

Für Kinder und Jugendliche gilt, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes nur rechtmäßig ist, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Bei jüngeren Kindern müssen die Träger der elterlichen Verantwortung zustimmen.[2]

Neu ist die Bestimmung des BDSG über die Verarbeitung der Daten von Beschäftigten.[3] Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Einwilligung trotz des Abhängigkeitsverhältnisses freiwillig abgegeben wird.

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