1Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
[1]Gebäude: selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen; |
2. |
Bauteile: hierzu zählen u. a. Fertigteile, Fenster, Türen, Zargen, Fußböden und Treppen, nicht hingegen Möbel; |
3. |
dekorative Bauelemente: Stuck, Vertäfelungen, nichttragende dekorative Säulen und andere Bauelemente, die der Dekoration von Gebäuden[2] dienen; |
5. |
Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis (Lb): Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Lösemitteln eingestellt wird; |
6. |
Beschichtungsstoffe auf Wasserbasis (Wb): Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Wasser eingestellt wird; |
8. |
Film: eine zusammenhängende Beschichtung, die durch die Aufbringung einer oder mehrerer Schichten auf ein Substrat entsteht; |
9. |
flüchtige organische Verbindung (VOC): eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 ºC bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.; |
2Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes.
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