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Kreditgeschäfte im Sinne dieses Rundschreibens sind grundsätzlich Geschäfte nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 KWG (Bilanzaktiva und außerbilanzielle Geschäfte mit Adressenausfallrisiken). Erläuterung: Kreditgeschäfte Die Einstufung als Kreditgeschäft gilt unabhängig davon, ob die maßgeblichen Positionen Gegenstand von Verbriefungen sein sollen oder nicht. |
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Zu den Geschäften in Derivaten gehören Termingeschäfte, deren Preis sich von einem zugrunde liegenden Aktivum, von einem Referenzpreis, Referenzzins, Referenzindex oder einem im Voraus definierten Ereignis ableitet. Erläuterung: Garantien/Avale Garantien/Avale und Ähnliches fallen nicht unter die Derivate-Definition des Rundschreibens. |
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