3.1 Übersicht: Arbeitsschutzaufgaben, die zu organisieren sind

Um den betrieblichen Arbeitsschutz organisieren zu können, ist es zunächst einmal wichtig zu wissen, was organisiert und geregelt werden muss sowie welche Personen/Funktionsträger und Einrichtungen beteiligt werden müssen. Ebenfalls müssen rechtliche und berufsgenossenschaftliche Vorschriften bekannt, beachtet und erfüllt werden. Die Abb. 2 gibt einen Überblick über zu organisierende Bereiche.

Abb. 2: Übersicht der Bereiche, die zu organisieren sind

3.2 Einbindung der Arbeitsschutzorganisation in die Unternehmensorganisation

Beim betrieblichen Arbeitsschutz gibt es verschiedene Organisationseinheiten des Betriebes sowie unterschiedliche Akteure, die relevant sind. Die Abb. 3 zeigt beispielhaft relevante Bereiche eines Unternehmens, die im Hinblick auf den betrieblichen Arbeitsschutz eine Rolle spielen. Diese Bereiche sind jedoch von der jeweiligen Unternehmensgröße und -struktur abhängig und können daher unterschiedlich ausgeprägt sein.

Grundsätzlich richten sich alle gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelungen an den Unternehmer. In § 3 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes heißt es z. B. "Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben." Gem. § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

Abb. 3: Arbeitsschutz und Wechselwirkungen mit anderen Organisationseinheiten

Der Unternehmer kann den zahlreichen Pflichten in den meisten Fällen – abhängig von der Unternehmensgröße und -art – nicht selbst nachkommen. Er wird daher gem. § 16 ArbSchG von allen Beschäftigten und insbesondere von speziell beauftragten Personen (s. Übertragung von Unternehmerpflichten) unterstützt. Einige dieser Personen sind aufgrund von gesetzlichen Regelungen vorgeschrieben. Relevant sind in erster Linie folgende Personen/Personengruppen:

  1. Führungskräfte,
  2. Betriebsrat/Personalrat,
  3. Betriebsarzt,
  4. Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  5. Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator,
  6. Sicherheitsbeauftragte,
  7. Laserschutzbeauftragter,
  8. Strahlenschutzbeauftragter,
  9. Brandschutzbeauftragter,
  10. Ersthelfer,
  11. Immissionsschutzbeauftragter,
  12. Störfallbeauftragter,
  13. Abfallbeauftragter,
  14. Gewässerschutzbeauftragter sowie
  15. Gefahrgutbeauftragter.

Die Struktur eines Unternehmens lässt sich in Form von Organigrammen darstellen. Abb. 4 zeigt ein beispielhaftes Organigramm für ein mittelständisches Unternehmen. Es beinhaltet ebenfalls die Akteure im Arbeitsschutz.

Abb. 4: Beispielorganigramm eines Unternehmens mit Akteuren im Arbeitsschutz

Der Betriebs-/Personalrat (gewählte Vertretung der Arbeitnehmer) ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 89) verpflichtet,

  1. zu überwachen, dass alle zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden;
  2. Anregungen und Beschwerden der Arbeitnehmer entgegenzunehmen und auf Abhilfe beim Arbeitgeber hinzuwirken;
  3. bei innerbetrieblichen Regelungen bezüglich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes mitzubestimmen und
  4. die Technischen Aufsichtsbeamten (TAB) der Berufsgenossenschaften und der Gewerbeaufsichtsämter/Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen sowie sich für die Durchführung der Arbeitsschutzvorschriften im Betrieb einzusetzen.
 
Praxis-Tipp

Betriebsrat einbeziehen

Beziehen Sie den Betriebsrat in Fragen des Arbeitsschutzes mit ein. Besprechen Sie mit dem Betriebsrat, wie diese Einbeziehung in der Praxis aussehen soll.

3.3 Übertragung von Unternehmerpflichten

Der Unternehmer kann nach § 13 DGUV-V 1 ihm obliegende Pflichten bzgl. des Arbeitsschutzes auf Führungskräfte übertragen. Führungskräfte sind Beschäftigte des Unternehmens mit Weisungsbefugnis gegenüber den ihnen unterstellten Mitarbeitern. Dies ergibt sich sowohl aus dem Arbeitsvertrag, der Stellung im Betrieb und der damit übertragenen Befugnisse und Zuständigkeiten. Die Übertragung von Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz muss schriftlich erfolgen. Führungskräfte haben in ihrem Verantwortungsbereich alle nach den Arbeitsschutzvorschriften erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen. Arbeitsschutz ist besonders eine Aufgabe der Führungskräfte. Insbesondere müssen sie

  1. Gefährdungsbeurteilungen durchführen oder veranlassen,
  2. sicherheitswidrige Zustände beseitigen,
  3. Unterweisungen durchführen oder veranlassen,
  4. Fehlverhalten von Beschäftigten beanstanden,
  5. Wirksamkeit von Maßnahmen feststellen und
  6. falls erforderlich, sicherheitsgefährdende Arbeiten einstellen.

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