Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
7. |
"Bevollmächtigter" jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; |
8. |
"Vertreiber" jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die ein Elektro- oder Elektronikgerät auf dem Markt bereitstellt; |
9. |
"Importeur" jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Elektro- oder Elektronikgerät aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt; |
10. |
"Wirtschaftsakteure" den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Importeur und den Vertreiber; |
12. |
"Inverkehrbringen" die erstmalige Bereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgeräts auf dem Unionsmarkt; |
14. |
"technische Spezifikation" ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen müssen; |
16. |
"Konformitätsbewertung" das Verfahren zur Bewertung, ob die Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte erfüllt sind; |
18. |
"Rückruf` jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endverbraucher bereits bereitgestellten Produkts abzielt; |
19. |
"Rücknahme" jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird; |
21. |
"medizinisches Gerät" ein Medizinprodukt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist; |
22. |
"Invitro-Diagnostikum" ein Invitro-Diagnostikum im Sinne von Art... |
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