(1) Die Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Behörden sicher, dass Informationen zu verfügbaren Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Einzelmaßnahmen sowie Finanz- und Rechtsrahmen transparent und zugänglich sind und umfassend bei allen einschlägigen Marktteilnehmern verbreitet werden, etwa bei Endkunden, Endnutzern, Verbraucherorganisationen, Vertretern der Zivilgesellschaft, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, lokalen und regionalen Behörden, Energieagenturen, Sozialdienstleistern, Bauunternehmern, Architekten, Ingenieuren, Umweltgutachtern und Energieauditoren sowie Installateuren von Gebäudekomponenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2010/31/EU.

 

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die effiziente Nutzung von Energie durch Endkunden und Endnutzer zu fördern und zu erleichtern. Diese Maßnahmen müssen Teil einer nationalen Strategie sein wie etwa der in der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgesehenen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne oder der gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten langfristigen Renovierungsstrategie.

Für die Zwecke dieses Artikels enthalten diese Maßnahmen eine Reihe von Instrumenten und Strategien zur Förderung von Verhaltensänderungen, beispielsweise:

 

a)

steuerliche Anreize,

 

b)

Zugang zu Finanzierungsquellen, Gutscheinen, Finanzhilfen oder Subventionen,

 

c)

öffentlich geförderte Bewertungen des Energieverbrauchs, Dienste für gezielte Beratung und Unterstützung für Haushaltskunden, insbesondere von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden, und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben,

 

d)

Dienste für gezielte Beratung von KMU und Kleinstunternehmen,

 

e)

Bereitstellung von Informationen für Menschen mit Behinderungen in einem barrierefreien Format,

 

f)

Projekte mit Beispielcharakter,

 

g)

Aktivitäten am Arbeitsplatz,

 

h)

Schulungsaktivitäten,

 

i)

digitale Tools,

 

j)

Strategien zur Förderung der Beteiligung.

 

(3) Für die Zwecke dieses Artikels müssen die in Absatz 2 genannten Maßnahmen die Schaffung eines unterstützenden Rahmens für Marktteilnehmer wie die in Absatz 1 genannten umfassen, insbesondere für:

 

a)

die Einrichtung einziger Anlaufstellen oder ähnlicher Mechanismen für die Bereitstellung technischer, administrativer und finanzieller Beratung und Unterstützung im Bereich der Energieeffizienz – wie z. B. Energiechecks für Haushalte, die energetische Renovierung von Gebäuden, Informationen über den Austausch alter und ineffizienter Heizsysteme durch moderne und effizientere Anlagen und die Nutzung erneuerbarer Energie und der Energiespeicherung für Gebäude – für Endkunden und Endnutzer, insbesondere Haushalts- und kleine Nichthaushaltskunden und -endnutzer, einschließlich KMU und Kleinstunternehmen,

 

b)

die Zusammenarbeit mit privaten Akteuren, die Dienstleistungen wie Energieaudits und Bewertungen des Energieverbrauchs, Finanzierungslösungen und die Durchführung energetischer Renovierungen erbringen,

 

c)

die Mitteilung kosteneffizienter und leicht umsetzbarer Möglichkeiten zur Änderung des Energienutzungsverhaltens,

 

d)

die Verbreitung von Informationen über Energieeffizienzmaßnahmen und Finanzierungsinstrumente,

 

e)

die Einrichtung zentraler Anlaufstellen, über die die Endkunden und Endnutzer alle notwendigen Informationen über ihre Rechte, das geltende Recht und die Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, erhalten. Diese zentralen Anlaufstellen können in allgemeine Verbraucherinformationsstellen eingegliedert sein.

 

(4) Für die Zwecke dieses Artikels richten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und gegebenenfalls privaten Akteuren spezielle einzige Anlaufstellen oder ähnliche Mechanismen für die Bereitstellung technischer, administrativer und finanzieller Beratung im Bereich der Energieeffizienz ein. Diese Einrichtungen

 

a)

beraten Haushalte, KMU, Kleinstunternehmen und öffentliche Einrichtungen mit gestrafften Informationen zu technischen und finanziellen Möglichkeiten und Lösungen,

 

b)

leisten ganzheitliche Unterstützung für alle Haushalte – mit besonderem Schwerpunkt auf von Energiearmut betroffenen Haushalten und Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz – sowie für akkreditierte Unternehmen und Installateure, die auf verschiedene Wohngebäudetypen und geografische Gebiete angepasste Nachrüstungsdienste anbieten und in den verschiedenen Phasen des Nachrüstungsprojekts Unterstützung leisten, um unter anderem die Einhaltung der Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz zu erleichtern, falls solche Vorgaben in einem Rechtsakt der Union vorgesehen sind,

 

c)

beraten in Bezug auf das Energieverbrauchsverhalten.

 

(5) Die speziellen einzigen Anlaufstellen gemäß Absatz 4 haben gegebenenfalls folgende Aufgaben:

 

a)

Bereitstellung von Informationen durch qualifizierte Fachkräfte im Bereich der Energieeffizienz;

 

b)

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