(1) Die nationalen Energieregulierungsbehörden wenden bei der Erfüllung ihrer Regulierungsaufgaben gemäß den Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 in Bezug auf ihre Beschlüsse zum Betrieb der Gas- und Strominfrastruktur, einschließlich ihrer Beschlüsse zu Netztarifen, den Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie an. Zusätzlich zum Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" können die nationalen Energieregulierungsbehörden unter Wahrung der Klimaziele der Union und der Nachhaltigkeit die Kosteneffizienz, die Systemeffizienz und die Versorgungssicherheit sowie die Marktintegration berücksichtigen, wie in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 festgelegt.

 

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber bei ihrer Netzplanung, ihrer Netzentwicklung und bei Entscheidungen über Investitionen in das Netz den Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie anwenden. Die nationalen Regulierungsbehörden oder andere benannte nationale Behörden überprüfen, ob die von den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern verwendeten Methoden Alternativen in der Kosten-Nutzen-Analyse bewerten und die weiter reichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen, nachfrageseitiger Flexibilität und Investitionen in Vermögenswerte, die zum Klimaschutz beitragen, berücksichtigen. Bei der Genehmigung, Überprüfung oder Überwachung ihrer Vorhaben und Netzentwicklungspläne gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2019/944 überprüfen die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen benannten Behörden auch die Umsetzung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" durch die Übertragungs- bzw. Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber. Die nationalen Regulierungsbehörden können in enger Zusammenarbeit mit den Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern, die wertvolles Fachwissen zur Verfügung stellen können, Methoden und Leitlinien für die Bewertung von Alternativen in der Kosten-Nutzen-Analyse bereitstellen.

 

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber den Gesamtumfang der Netzverluste überwachen und quantifizieren und, soweit dies technisch und finanziell durchführbar ist, die Netze optimieren und die Netzeffizienz verbessern. Die Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber melden diese Maßnahmen und die durch Verringerung der Netzverluste erwarteten Energieeinsparungen der nationalen Energieregulierungsbehörde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf ihre bestehenden Übertragungs- bzw. Fernleitungs- oder Verteilernetze für Gas oder Strom bewerten und die Energieeffizienz in Bezug auf Auslegung und Betrieb der Infrastruktur verbessern, und zwar insbesondere was den Ausbau intelligenter Netze betrifft. Die Mitgliedstaaten bestärken die Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber durch anreizbasierte Regelungen im Einklang mit den Tarifgrundsätzen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, innovative Lösungen zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender und künftiger Systeme zu entwickeln.

 

(4) Die nationalen Energieregulierungsbehörden nehmen in den Jahresbericht gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2019/944 einen spezifischen Abschnitt über die Fortschritte bei der Energieeffizienzverbesserung beim Betrieb der Gas- und Strominfrastruktur auf. In diesen Berichten legen die nationalen Energieregulierungsbehörden eine Bewertung des Gesamtwirkungsgrads beim Betrieb der Gas- und Strominfrastruktur sowie der von den Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern durchgeführten Maßnahmen vor und geben gegebenenfalls Empfehlungen für Energieeffizienzverbesserungen ab, einschließlich kosteneffizienter Alternativen zur Verringerung der Spitzenlasten und des Gesamtstromverbrauchs.

 

(5) Für den Strombereich gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Netzregulierung und die Netztarife die Kriterien des Anhangs XIII erfüllen, wobei die gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 entwickelten Netzkodizes und Leitlinien sowie die in Artikel 59 Absatz 7 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegte Verpflichtung, zu ermöglichen, dass die notwendigen Investitionen in die Netze auf eine Art und Weise vorgenommen werden, die die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet, berücksichtigt werden.

 

(6) Die Mitgliedstaaten können Systemkomponenten und Tarifstrukturen mit sozialer Zielsetzung für die netzgebundene Energieübertragung bzw. -fernleitung und -verteilung genehmigen, sofern alle störenden Auswirkungen auf das Übertragungs- bzw. Fernleitung...

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