(1) Im Einklang mit dem Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Energieeffizienzlösungen, einschließlich nachfrageseitiger Ressourcen und Systemflexibilitäten, bei Planungs-, Politik- und größeren Investitionsentscheidungen in Höhe von jeweils mehr als 100 000 000 EUR bzw. 175 000 000 EUR im Falle von Verkehrsinfrastrukturprojekten in Bezug auf folgende Sektoren bewertet werden:

 

a)

Energiesysteme und

 

b)

andere Sektoren als der Sektor Energie, sofern diese Sektoren Auswirkungen auf den Energieverbrauch und die Energieeffizienz haben, so z. B. Gebäude, Verkehr, Wasser, Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), Landwirtschaft und Finanzen.

 

(2) Bis zum 11. Oktober 2027 nimmt die Kommission eine Bewertung der in Absatz 1 festgelegten Schwellenwerte mit dem Ziel einer Abwärtskorrektur unter Berücksichtigung möglicher Entwicklungen in der Wirtschaft und auf dem Energiemarkt vor. Die Kommission legt bis zum 11. Oktober 2028 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt sind.

 

(3) Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, bei der Anwendung dieses Artikels die Empfehlung der Kommission (EU) 2021/1749[1] zu berücksichtigen.

 

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Anwendung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" und gegebenenfalls auch die sektorale Integration und die sektorübergreifenden Auswirkungen überwachen, wenn Politik-, Planungs- und Investitionsentscheidungen Genehmigungs- und Überwachungsanforderungen unterliegen.

 

(5) Bei der Anwendung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" müssen die Mitgliedstaaten

 

a)

die Anwendung von Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen, die eine angemessene Bewertung der weiter reichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen ermöglichen, fördern und gegebenenfalls, sofern Kosten-Nutzen-Analysen erforderlich sind, die Anwendung solcher Methoden sicherstellen und sie öffentlich zugänglich machen und dabei den gesamten Lebenszyklus und die langfristige Perspektive, die System- und Kosteneffizienz, die Versorgungssicherheit und die Quantifizierung aus gesellschaftlicher, gesundheitlicher und wirtschaftlicher Sicht und aus Sicht der Klimaneutralität sowie die Grundsätze der Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft beim Übergang zur Klimaneutralität berücksichtigen;

 

b)

die Auswirkungen auf die Energiearmut angehen;

 

c)

eine Stelle oder Stellen benennen, die für die Überwachung der Anwendung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" und der Auswirkungen von Regulierungsrahmen, einschließlich Finanzvorschriften, und der in Absatz 1 genannten Planungs-, Politik- und größeren Investitionsentscheidungen auf Energieverbrauch, Energieeffizienz und Energiesysteme zuständig sind;

 

d)

der Kommission im Rahmen ihrer gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte darüber Bericht erstatten, wie der Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" bei nationalen und gegebenenfalls regionalen und lokalen Planungs-, Politik- und größeren Investitionsentscheidungen im Zusammenhang mit den nationalen und regionalen Energiesystemen berücksichtigt wurde, wozu auch zumindest Folgendes gehört:

i)

eine Bewertung der Anwendung und der Vorteile des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" in Energiesystemen, insbesondere in Bezug auf den Energieverbrauch;

ii)

eine Liste der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um unnötige regulatorische oder nicht-regulatorische Hindernisse für die Umsetzung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" und für nachfrageseitige Lösungen zu beseitigen, einschließlich durch die Ermittlung nationaler Rechtsvorschriften und Maßnahmen, die dem Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" zuwiderlaufen.

 

(6) Die Kommission erlässt bis zum 11. April 2024 Leitlinien, in denen ein gemeinsamer allgemeiner Rahmen, der die Aufsicht und das Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren einschließt, enthalten ist, den die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung der in Absatz 5 Buchstabe a genannten Kosten-Nutzen-Methoden zum Zwecke der Vergleichbarkeit verwenden können, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gelassen wird, Anpassungen an nationale und lokale Gegebenheiten vorzunehmen.

[1] Empfehlung (EU) 2021/1749 der Kommission vom 28. September 2021 zu "Energieeffizienz an erster Stelle: von den Grundsätzen zur Praxis – Leitlinien und Beispiele für die Umsetzung bei der Entscheidungsfindung im Energiesektor und darüber hinaus" (ABl. L 350 vom 4.10.2021 S. 9).

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