(1) Im Einklang mit dem Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Energieeffizienzlösungen, einschließlich nachfrageseitiger Ressourcen und Systemflexibilitäten, bei Planungs-, Politik- und größeren Investitionsentscheidungen in Höhe von jeweils mehr als 100 000 000 EUR bzw. 175 000 000 EUR im Falle von Verkehrsinfrastrukturprojekten in Bezug auf folgende Sektoren bewertet werden:
a) |
Energiesysteme und |
(2) Bis zum 11. Oktober 2027 nimmt die Kommission eine Bewertung der in Absatz 1 festgelegten Schwellenwerte mit dem Ziel einer Abwärtskorrektur unter Berücksichtigung möglicher Entwicklungen in der Wirtschaft und auf dem Energiemarkt vor. Die Kommission legt bis zum 11. Oktober 2028 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt sind.
(3) Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, bei der Anwendung dieses Artikels die Empfehlung der Kommission (EU) 2021/1749[1] zu berücksichtigen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Anwendung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" und gegebenenfalls auch die sektorale Integration und die sektorübergreifenden Auswirkungen überwachen, wenn Politik-, Planungs- und Investitionsentscheidungen Genehmigungs- und Überwachungsanforderungen unterliegen.
(5) Bei der Anwendung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" müssen die Mitgliedstaaten
b) |
die Auswirkungen auf die Energiearmut angehen; |
(6) Die Kommission erlässt bis zum 11. April 2024 Leitlinien, in denen ein gemeinsamer allgemeiner Rahmen, der die Aufsicht und das Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren einschließt, enthalten ist, den die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung der in Absatz 5 Buchstabe a genannten Kosten-Nutzen-Methoden zum Zwecke der Vergleichbarkeit verwenden können, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gelassen wird, Anpassungen an nationale und lokale Gegebenheiten vorzunehmen.
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