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Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments un ... / Art. 35 Überprüfung und Überwachung der Durchführung

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(1) Im Rahmen ihres gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten Berichts über die Lage der Energieunion berichtet die Kommission im Einklang mit Artikel 35 Absatz 1 sowie Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung über das Funktionieren des CO2-Markts, wobei sie den Auswirkungen der Umsetzung dieser Richtlinie Rechnung trägt.

 

(2) Bis zum 31. Oktober 2025 und danach alle vier Jahre evaluiert die Kommission die bestehenden Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung. In der Evaluierung wird Folgendes berücksichtigt:

 

a)

Entwicklung der Energieeffizienz und der Treibhausgasemissionen bei der Wärme- und Kälteversorgung, einschließlich Fernwärme und Fernkälte;

 

b)

Zusammenhänge zwischen den ergriffenen Maßnahmen;

 

c)

Änderungen der Energieeffizienz und der Treibhausgasemissionen bei der Wärme- und Kälteversorgung;

 

d)

bestehende und geplante Energieeffizienzstrategien und -maßnahmen sowie bestehende und geplante Strategien und Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene;

 

e)

Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in ihren umfassenden Bewertungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgesehen und gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 mitgeteilt haben.

Bis zum 31. Oktober 2025 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über diese Evaluierung vor und schlägt gegebenenfalls Maßnahmen vor, um die Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union sicherzustellen.

 

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem 30. April Statistiken gemäß den in Anhang II festgelegten allgemeinen Grundsätzen über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus h...

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