(1) Im Rahmen ihres gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten Berichts über die Lage der Energieunion berichtet die Kommission im Einklang mit Artikel 35 Absatz 1 sowie Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung über das Funktionieren des CO2-Markts, wobei sie den Auswirkungen der Umsetzung dieser Richtlinie Rechnung trägt.
(2) Bis zum 31. Oktober 2025 und danach alle vier Jahre evaluiert die Kommission die bestehenden Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung. In der Evaluierung wird Folgendes berücksichtigt:
a) |
Entwicklung der Energieeffizienz und der Treibhausgasemissionen bei der Wärme- und Kälteversorgung, einschließlich Fernwärme und Fernkälte; |
b) |
Zusammenhänge zwischen den ergriffenen Maßnahmen; |
c) |
Änderungen der Energieeffizienz und der Treibhausgasemissionen bei der Wärme- und Kälteversorgung; |
d) |
bestehende und geplante Energieeffizienzstrategien und -maßnahmen sowie bestehende und geplante Strategien und Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene; |
e) |
Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in ihren umfassenden Bewertungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgesehen und gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 mitgeteilt haben. |
Bis zum 31. Oktober 2025 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über diese Evaluierung vor und schlägt gegebenenfalls Maßnahmen vor, um die Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union sicherzustellen.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem 30. April Statistiken gemäß den in Anhang II festgelegten allgemeinen Grundsätzen über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus hocheffizienter und niedrigeffizienter KWK im Vergleich zu der gesamten Wärme- und Stromerzeugung. Außerdem übermitteln sie jährliche Statistiken über die KWK-Wärme- und KWK-Stromerzeugungskapazitäten und die Brennstoffe für die KWK sowie über die Fernwärme- und Fernkälteerzeugung und -kapazitäten im Vergleich zu der gesamten Wärme- und Stromerzeugungskapazität. Ferner übermitteln die Mitgliedstaaten Statistiken nach der in Anhang III festgelegten Methode über die durch KWK erzielten Primärenergieeinsparungen.
(4) Bis zum 1. Januar 2021 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage einer Bewertung des Potenzials für Energieeffizienz bei der Umwandlung, Transformation, Übertragung, Beförderung und Speicherung von Energie einen Bericht vor, dem gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.
(5) Bis zum 31. Dezember 2021 führt die Kommission vorbehaltlich etwaiger Änderungen der Bestimmungen für Endkundenmärkte der Richtlinie 2009/73/EG eine Bewertung der Bestimmungen über die Verbrauchserfassungs-, Abrechnungs- und Verbraucherinformationen für Erdgas durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, wobei es darum geht, die Bestimmungen gegebenenfalls an die einschlägigen Bestimmungen für Strom in der Richtlinie (EU) 2019/944 anzugleichen, damit der Verbraucherschutz gestärkt wird und Endkunden häufiger eindeutige und aktuelle Informationen über ihren Erdgasverbrauch erhalten und ihren Energieverbrauch steuern können. Die Kommission erlässt gegebenenfalls möglichst bald nach der Übermittlung dieses Berichts entsprechende Gesetzgebungsvorschläge.
(6) Die Kommission bewertet bis zum 31. Oktober 2022, ob die Union ihre übergeordneten Ziele zur Energieeffizienz für 2020 erreicht hat.
(7) Spätestens bis zum 28. Februar 2027 und danach alle fünf Jahre evaluiert die Kommission die Umsetzung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor.
Diese Evaluierung umfasst:
a) |
eine Bewertung der allgemeinen Wirksamkeit dieser Richtlinie und der Frage, ob die Politik der Union im Bereich Energieeffizienz nach Maßgabe der Ziele des Übereinkommens von Paris sowie angesichts der Wirtschaftsentwicklung und der Entwicklung von Innovationen weiter angepasst werden muss; |
b) |
eine detaillierte Bewertung der aggregierten makroökonomischen Auswirkungen dieser Richtlinie, mit einem Schwerpunkt auf den Auswirkungen auf die Energieversorgungssicherheit der Union, die Energiepreise, die Minimierung der Energiearmut, das Wirtschaftswachstum, die Wettbewerbsfähigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Mobilitätskosten und die Kaufkraft der Haushalte; |
c) |
eine Überprüfung der in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten übergeordneten Ziele der Union zur Energieeffizienz für 2030, mit dem Ziel, diese Zielvorgaben nach oben zu korrigieren, falls sich aufgrund wirtschaftlicher oder technischer Entwicklungen wesentliche Kostensenkungen ergeben oder wenn es nötig ist, um die Dekarbonisierungsziele der Union für 2040 oder 2050 oder die internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Dekarbonisierung zu erfüllen; |
d) |
eine Bewertung, ob die Mitgliedstaa... |