Die Länder übermitteln dem radiologischen Lagezentrum des Bundes unverzüglich
1. |
Daten, die nach § 162 Absatz 2 an die Zentralstelle des Bundes zur Überwachung der Umweltradioaktivität übermittelt werden, |
3. |
sonstige Erkenntnisse über einen überregionalen oder regionalen Notfall in ihrem Landesgebiet, |
7. |
Mitteilungen über die Wirksamkeit dieser Schutzmaßnahmen und Verhaltensempfehlungen. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Compliance Office Online enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen