(1) Verantwortlich für die Unterrichtung, Aus- und Fortbildung ihrer eigenen Einsatzkräfte sind
1. |
die Strahlenschutzverantwortlichen, |
2. |
die Behörden, die gemäß den Notfallplänen des Bundes und der Länder für Maßnahmen der Notfallreaktion zuständig sind oder an diesen Maßnahmen mitwirken und |
3. |
die an der Notfallreaktion mitwirkenden Organisationen. |
(2) Verantwortlich für den Schutz der Einsatzkräfte im Notfalleinsatz sind
1. |
die Strahlenschutzverantwortlichen hinsichtlich ihrer eigenen und der in ihrem Auftrag tätigen Einsatzkräfte, |
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