(1) Pläne des Bundes nach § 118 Absatz 2 und 3 werden von den zuständigen Stellen des Bundes nach Maßgabe des § 10 des Umweltinformationsgesetzes veröffentlicht.

 

(2) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[1] [Bis 26.06.2020: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] informiert die betroffene Bevölkerung über eine nach einem überregionalen oder regionalen Notfall überörtlich bestehende Expositionssituation. 2§ 105 Absatz 2 gilt entsprechend.

 

(3) 1Bei einem überregionalen oder regionalen Notfall ergänzen und konkretisieren die zuständigen Behörden der Länder die Informationen und Verhaltensempfehlungen des Bundes. 2§ 105 Absatz 3 gilt entsprechend.

 

(4) 1Die nach Landesrecht zuständigen Behörden informieren die betroffene Bevölkerung über eine nach einem lokalen Notfall bestehende Expositionssituation, über die Referenzwerte nach § 118 Absatz 6 sowie über die getroffenen und vorgesehenen Schutz-, Sanierungs- und anderen Maßnahmen. 2Sie geben der betroffenen Bevölkerung angemessene Empfehlungen für das Verhalten in dieser Expositionssituation.

 

(5) § 105 Absatz 4 gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 27.06.2020.

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