(1) Die zuständige Behörde
2. |
veröffentlicht Empfehlungen für das individuelle Verhalten oder Maßnahmen auf örtlicher Ebene und aktualisiert diese erforderlichenfalls. |
(2) Die zuständige Behörde kann einen oder mehrere für die Expositionssituation Verantwortliche verpflichten, die vorgesehenen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Compliance Office Online enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen