(1) Wer
1. |
geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler prüft, erprobt, wartet oder instand setzt oder |
2. |
Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler im Zusammenhang mit ihrer Herstellung prüft oder erprobt, |
hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
(3) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach Absatz 1 untersagen, wenn
2. |
eine der nach Absatz 2 nachzuweisenden Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder |
3. |
Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, ob das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist. |
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