Strafgesetzbuch (StGB) | |
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Regelungsbereich | Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324–330d):
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Wer ist betroffen? | Jeder, der durch vorsätzliche und fahrlässige Handlungen Umweltschäden verursacht und einen der genannten Straftatbestände erfüllt. |
Kernaussagen | Straftaten werden nur natürlichen Personen angelastet, nie einem Unternehmen. Untersucht würde im Ernstfall der persönliche Anteil der Mitarbeiter an der Tat. Das kann dann durchaus Führungskräfte treffen, die ihren Überwachungs-, Auswahl-, Anleitungs- und Organisationspflichten nicht nachgekommen sind. |
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) | |
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Regelungsbereich | Anlagenbezogene Haftung für Umwelteinwirkungen mit Personen- oder Sachschäden. Bestimmte Anlagen, die unter die Störfallverordnung fallen, sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet. |
Wer ist betroffen? | Inhaber von bestimmten Anlagen (Anhang 1) aus den Bereichen:
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Kernaussagen | Inhaber der aufgeführten Anlagen sind schadenersatzpflichtig, wenn durch eine Umwelteinwirkung jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Im Todesfall besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld für Hinterbliebene. Inhaber von Anlagen, die in Anhang 2 genannt sind, müssen durch eine Deckungsvorsorge absichern, dass sie ggf. ihren Schadenersatzpflichten nachkommen können. Das UmweltHG ist anlagenbezogen. Für menschliche Handlungsweisen, wie z. B. das Einbringen oder Einleiten umweltgefährdender Stoffe in Boden, Wasser oder Luft, gilt das UmweltHG nicht. Gehaftet wird auch für noch nicht fertiggestellte oder nicht mehr betriebene Anlagen. Die Haftung für Sachschäden ist bei nachweisbar bestimmungsgemäßem Betrieb eingeschränkt, die Ursachenvermutung greift dann nicht. |
Umweltschadensgesetz (USchadG) | |
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Regelungsbereich | Setzt die EU-Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG in deutsches Recht um und soll Schäden an der Biodiversität verhindern. Schutzzweck ist die Umwelt an sich. |
Wer ist betroffen? | Berufliche Tätigkeiten gemäß Anlage 1 direkt, z. B.:
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Kernaussagen | Nur die berufliche Tätigkeit wird von diesem Gesetz erfasst. Dabei wird unterschieden zwischen Tätigkeiten mit einer verschuldensunabhängigen Haftung – Gefährdungshaftung – und anderen beruflichen Tätigkeiten. Alle zumutbaren Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen müssen ergriffen werden. Betrifft zahlreiche Branchen und es ist zu prüfen, ob eine Umweltschadensversicherung abgeschlossen werden sollte. |
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