Nach dem allgemeinen Schadensersatzprinzip des Zivilrechts muss jeder, der einen anderen schuldhaft schädigt, die finanziellen Folgen tragen. Der Schädiger muss dem Geschädigten v. a. für Körperschäden, Vermögensschäden und Sachschäden Ersatz leisten. Der zu ersetzende Schaden umfasst v. a. Behandlungskosten, Einkommenseinbußen und andere unmittelbar mit dem Körperschaden verbundene Vermögensnachteile sowie – als Genugtuung für die Körperschädigung – Schmerzensgeld.

Diese Verpflichtung gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags, dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Wenn der Arbeitnehmer ein Werkzeug oder ein Fahrzeug des Betriebs beschädigt gilt nichts anderes, als wenn auf dem Betriebsgelände Eigentum des Mitarbeiters beschädigt oder zerstört wird (z. B. wenn durch einen Brandschaden in der Kantinenküche die Privatbekleidung der Mitarbeiter in den Spinden im Nachbarraum verbrennt).

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