Das allgemeine Schadensersatzprinzip wird bei Arbeitsunfällen durch Sonderregelungen des Unfallversicherungsrechts wesentlich eingeschränkt.

Bei Arbeitsunfällen tritt die gesetzliche Unfallversicherung für die Beseitigung und Entschädigung der unfallbedingten Körperschäden und deren Folgen ein. Damit soll, nach dem Willen des Gesetzgebers, der Arbeitnehmer von der Notwendigkeit entlastet werden, gegen seinen Arbeitgeber zu prozessieren, um Schadensersatz zu erhalten. Das sog. Haftungsprivileg bewirkt, dass dann der Verletzte oder seine Hinterbliebenen keine Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer oder den im selben Betrieb beschäftigten Unfallverursacher haben. Dadurch sind auch Schmerzensgeldansprüche ausgeschlossen. Dieses Haftungsprivileg führt auch dazu, dass der von einem Schaden getroffene Arbeitnehmer es stets mit einem solventen, zahlungskräftigen Schuldner zu tun hat – der durch Arbeitgeber-Beiträge getragenen Unfallversicherung – und nicht mit einem Betrieb, der ggf. am Rande der Insolvenz steht.

Das Haftungsprivileg gilt auch, wenn Beschäftigte verschiedener Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten in einer Betriebsstätte verrichten. Damit ist auch die Situation abgedeckt, wie sie in § 8 ArbSchG sowie § 15 Abs. 1 Satz 2 GefStoffV abgebildet ist.

Die Anwendung des Haftungsprivilegs ist ausgeschlossen, wenn der Unfall vom Schädiger vorsätzlich verursacht wurde. Die Haftung des Schädigers für ggf. entstandene Sachschäden wird nicht von der Berufsgenossenschaft getragen und richtet sich nach dem Schadensersatzrecht (s. Abschn. 10.1 "Arbeitnehmerhaftung"). Allerdings tritt die Unfallversicherung gegenüber dem Geschädigten in Vorleistung, auch um ihm das Prozessieren gegen den eigentlich Verantwortlichen zu ersparen, und holt sich dann anschließend im sog. Innenregress das Geld beim Schädiger wieder.

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