Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie
1. |
mit den in Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU genannten Sicherheitszielen übereinstimmen, |
2. |
entsprechend dem in der Europäischen Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind und |
3. |
bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztiere sowie Güter nicht gefährden. |
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