Nahezu das gesamte deutsche Arbeitsschutzsystem wendet sich in allen wesentlichen Bereichen an den Arbeitgeber bzw. Unternehmer als Adressaten für Schutz- und Fürsorgepflichten. Praktisch kein Arbeitgeber kann aber in Person alle anfallenden Aufsichts-, Organisations- und Informationsaufgaben wahrnehmen. Daher verweist § 13 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz ausdrücklich auf weitere verantwortliche Personen im Arbeitsschutz, z. B. Unternehmens- und Betriebsleiter und "sonstige beauftragte Personen". Allerdings wird die Abgrenzung der Zuständigkeiten und damit letztlich der Haftbarkeit im Einzelnen sehr schwierig, wenn diese nicht ausdrücklich festgelegt werden.

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