Ohne eine schriftliche Pflichtenübertragung auf die Führungskräfte sind dem Arbeitsschutz im Betrieb in aller Regel enge Grenzen gesetzt. Arbeitsschutz muss an der Basis gelebt werden – dort scheitert die Umsetzung typischerweise aber immer wieder: Mitarbeiter und ihre Führungskräfte gehen davon aus, dass im Grunde niemand im Betrieb wirklich ein Interesse daran hat, Schutzmaßnahmen einzuhalten – außer vielleicht der Sicherheitsfachkraft. Motto: "Solange doch nichts passiert …". Auch bei einem guten Arbeitsschutzkonzept und einem hohen technischen Sicherheitsniveau entsteht kein konsequentes Sicherheitsbewusstsein, wenn die Führungskräfte ihrer eigenen Verantwortung nicht nachkommen.

Der Arbeitgeber muss sich damit auseinandersetzen, dass er der Hauptadressat für Pflichten im Arbeitsschutz ist. Er trägt die damit verbundene Verantwortung – gerade im Schadensfall, wenn er nicht nachvollziehbar und verbindlich geklärt hat, wer in einem bestimmten Bereich die Verantwortung trägt. Zwar kann der Arbeitgeber argumentieren, dass grundsätzlich jede Führungstätigkeit entsprechend der damit verbundenen Qualifikation und Aufgaben mit den dazugehörigen Arbeitsschutzpflichten verknüpft ist. Wenn der Betroffene darüber aber nicht aufgeklärt wurde, wird er zu Recht geltend machen, dass er keine Pflichten wahrnehmen konnte, die für ihn nicht erkennbar waren. Das Organisationsverschulden liegt damit beim Arbeitgeber.

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