Gemäß Arbeitssicherheitsgesetz muss jeder Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit (eine oder mehrere, abhängig von den betrieblichen Gegebenheiten) schriftlich bestellen. Dies können Ingenieure, Meister oder Techniker mit der entsprechenden Fachkunde bzw. Ausbildung sein. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit soll den Arbeitgeber dabei unterstützen,

  • Vorschriften des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend den besonderen Betriebsverhältnissen richtig anzuwenden,
  • aktuelle sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung umzusetzen und
  • bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung einen möglichst hohen Wirkungsgrad zu erreichen.

Ausführlich werden die möglichen Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit in § 6 Arbeitssicherheitsgesetz genannt. Diese Aufgabengebiete müssen je nach den betrieblichen Gegebenheiten ergänzt werden; i. d. R. werden sie in der schriftlichen Bestellung aufgeführt.

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit kann auch extern bestellt werden.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit untersteht direkt dem Arbeitgeber (Stabsstelle) und ist in der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei.

Bei der Bestimmung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich.

Die erforderlichen Betreuungszeiten einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sind gesetzlich geregelt (DGUV-V 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit") und richten sich nach Größe des Betriebs sowie branchenspezifischen Gegebenheiten (Gefährdungspotenzial). Jede Berufsgenossenschaft veröffentlicht ihre eigene Vorschrift (DGUV-V 2), in der die Vorgaben zur Errechnung der erforderlichen Einsatzzeiten genannt sind.

Die Ausbildung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann über die jeweiligen Berufsgenossenschaften erfolgen oder über externe Anbieter.

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