1) Was ist der Unterschied zwischen der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Sicherheitsbeauftragten?
Der Sicherheitsbeauftragte ist meist in den Produktionsprozess direkt eingebunden. Er hat den unmittelbaren Kontakt zu den Kollegen und soll dabei helfen, die Arbeitssicherheit bei der täglichen Arbeit in seinem Umfeld umzusetzen: Er achtet z. B. darauf, dass Schutzeinrichtungen sowie Persönliche Schutzausrüstung vorhanden sind und ordnungsgemäß benutzt werden und macht Kollegen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam. Er berät seinen direkten Vorgesetzten und ist Vorbild für seine Kollegen.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit dagegen berät den Unternehmer und alle betrieblichen Vorgesetzten in Fragen der Arbeitssicherheit. Sie hat für den gesamten Betrieb umfassende Aufgaben. Dazu ist umfangreiches Fachwissen erforderlich.
Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt mit dem/den Sicherheitsbeauftragten eng zusammenarbeiten.
2) Wer kann überhaupt zur Fachkraft bestellt werden?
Zur Fachkraft können Ingenieure, Techniker oder Meister bestellt werden. Das Arbeitssicherheitsgesetz definiert die erforderlichen Kenntnisse in § 7:
"Der Sicherheitsingenieur muss berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister muss über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen."
Ingenieure, Techniker oder Meister brauchen also eine zusätzliche Fachkunde, die über die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit gewonnen werden kann. Diese Fachkunde kann bei den zuständigen Berufsgenossenschaften oder externen Dienstleistern erworben werden.
3) Muss auch ein Kleinbetrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen?
Die Pflicht, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen, ist unabhängig von der Betriebsgröße.
- Für Betriebe mit unter 10 Mitarbeitern gibt es vereinfachte Regelungen (siehe jeweilige DGUV-V 2). So sind dort z. B. nur eine Grundbetreuung und eine anlassbezogene Betreuung erforderlich. Die Grundbetreuung beinhaltet mindestens die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung. Anlassbezogene Betreuungen können z. B. bei der Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen, Betriebsstätten oder der Betriebsorganisation erforderlich werden oder bei grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren. Weitere Anlässe sind in der DGUV-V 2 genannt.
- Für Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern fordert die DGUV-V 2 eine Grundbetreuung sowie einen zusätzlichen, betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Zur Ermittlung der Einsatzzeiten für die Grundbetreuung werden Betriebe, je nach Betriebsart, in Betreuungsgruppen eingeordnet. In Abhängigkeit von den betrieblichen Gegebenheiten ermittelt der Unternehmer den betriebsspezifischen Betreuungsbedarf. Er wird dabei von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt.
4) Gibt es, abgesehen von der Qualifikation, noch weitere Kriterien, die die Personen erfüllen sollen?
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat in ihrer Tätigkeit vor allem 3 Schwerpunkte:
- Erkennen von möglichen Gefährdungen für die Beschäftigten, mit ihren individuellen Leistungsvoraussetzungen einerseits und von Faktoren zur Gesundheitsförderung andererseits;
- Unterstützung bei der Gestaltung sicherer und gesundheitsgerechter Arbeitssysteme;
- Unterstützung bei der Integration des Arbeitsschutzes in das betriebliche Management.
An die Persönlichkeit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit werden damit einige Anforderungen gestellt, die über das rein Fachliche hinausgehen. Sie sollte sowohl "einen guten Draht" zu den Beschäftigten als auch zu den oberen und obersten Ebenen des Betriebs haben. Einfühlungsvermögen, diplomatisches Geschick beim Umgang mit den verschiedenen Ansprechpartnern und der Blick fürs Wesentliche (Analyse, Beurteilung, Umsetzung) gehören zu den wichtigsten persönlichen Eigenschaften, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit besitzen sollte. Darauf ist bei der Auswahl der Person unbedingt zu achten!
5) Kann ein Abteilungsleiter zur Fachkraft für Arbeitssicherheit berufen werden?
Da die Fachkraft für Arbeitssicherheit grundsätzlich eine Stabsstelle ist und beratende Funktion hat, kann eine solche Einbindung in die Hierarchie eines Unternehmens Schwierigkeiten bereiten. Als Fachkraft für Arbeitssicherheit darf er streng genommen keine Weisungen erteilen und auch keine Weisungen erhalten. Das ist im Alltag mit dem Posten des Abteilungsleiters schwer zu realisieren. Außerdem wird ein Abteilungsleiter Schwierigkeiten haben, neben dem Tagesgeschäft die erforderlichen Einsatzzeiten als Fachkraft zu leisten und auch noch für seine eigene Weiterbildung zu sorgen.
6) Kann eine Person auch während der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bereits als Fachkraft tätig sein?
Ja, mit Zustimmung der zuständigen Behörde.
7) Wo kann man Informat...